Gemeinsames Sorgerecht: Streitthema Kinderimpfung

Gemeinsames Sorgerecht: Wer entscheidet, ob ein Kind geimpft wird, wenn keine Einigkeit besteht?

Eltern können ein Kind auch gegen den Willen des anderen impfen lassen.

Die Frage, ob ein Kind geimpft werden soll, stellen sich im Zuge der in den letzten Jahren vermehrt geführten gesellschaftlichen Diskussion über das Thema, immer mehr Eltern.

Die meisten entscheiden sich dafür, ihre Kinder durch die Gabe der empfohlenen Impfungen vor Krankheiten zu schützen. Einige Paare entscheiden sich aus Angst möglicher Impfschäden gegen die Impfung ihres Kindes. Was ist aber, wenn die Eltern sich nicht einig sind bei der Impf-Frage?

Nicht nur getrennte Paare kommen dazu ratsuchend zu uns in die Kanzlei Recht am Ring, auch Eltern, die zusammen leben, werden sich über die Frage manchmal nicht einig.

Kürzlich hat sich nun der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen müssen. In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein getrenntes Paar mit gemeinsamem Sorgerecht. Die obersten Richter haben zunächst festgestellt, dass bei gemeinsamem Sorgerecht, beide Elternteile einer Impfung zustimmen müssen, weil es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern eine solche handelt, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, § 1687 Abs. 1 BGB. Eine Angelegenheit des täglichen Lebens hätte das Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, allein entscheiden können.

Die Eltern müssen sich bei der Frage der Kinderimpfung also einig sein. Sind sie es nicht, kann die Entscheidung gemäß § 1628 BGB durch das Familiengericht auf ein Elternteil übertragen werden.

Es kommt dann darauf an, wen das Gericht für besser geeignet hält, die Entscheidung für das Kind zu treffen. Der BGH hat die vorangegangene Entscheidung des OLG Jena bestätigt, dass den impfwilligen Vater als besser geeignet für die Entscheidungsfindung angesehen hat, weil er seine Überzeugung an den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut, welche durch den BGH als medizinischer Standard anerkannt sind, orientierte.

Ohne speziell vorliegende Einzelfallumstände, die auf ein erhöhtes Impfrisiko bei dem betreffenden Kind hindeuten, reichen allgemeine Vorbehalte gegen das Impfen als solches und die „Pharmalobby“ nicht aus, um die Impfung des gemeinsamen Kindes zu verhindern,  wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil die Impfung durchführen lassen möchte. Details zu der Entscheidung lassen sich hier nachlesen:

Wenn auch Sie Fragen zum Thema Sorgerecht, Trennung, oder dem Familienrecht im Allgemeinen haben, sind wir von Recht am Ring aus Hamburg Harburg natürlich gern für Sie da.

 

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