Unterhaltsrecht: Mitteilungspflicht über Einkommenssteigerungen gelten auch für den Unterhaltsberechtigten!

Beschließt ein Gericht nach der Trennung eines Paares die Höhe des Unterhalts, oder haben sich beide ehemalige Partner auf eine vergleichsweise Regelung über den Unterhalt geeinigt, muss der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt zahlen. Soweit – so bekannt.

Aber: Nicht nur der Unterhaltsverpflichtete (der Zahler), sondern auch der Unterhaltsberechtigte ( der, der den Unterhalt erhält) sind verpflichtet, eine Einkommenssteigerung unaufgefordert mitzuteilen, sofern es sich nicht nur um marginale Steigerungen handelt.

Dies entschied das Oberlandesgerichts Koblenz am 20. April 2015

Wer eine solche Mitteilung versäumt läuft Gefahr, den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise zu verlieren.

Darum ging es: Die Frau und der Mann schlossen nach der Trennung einen Vergleich, der der Mann verpflichtete, der Frau monatlich 450 Euro Unterhalt zu zahlen. Das Einkommen der Frau wurde als Einkommensgrenze festgelegt. Zum Zeitpunkt des Vergleichs waren das 400 Euro monatlich.

Im September 2013 wollte die Frau über das Gericht höheren Unterhalt feststellen lassen. Sie verlangte nunmehr nach ihrer Berechnung Unterhalt in doppelter Höhe. Allerdings verdiente sie inzwischen 763 Euro monatlich netto. Diese erhebliche Steigerung ihres Einkommens hatte sie jedoch nicht mitgeteilt.

Das Gericht entschied, dass der Mann nur den bislang gezahlten Unterhalt zahlen müsse. Einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts habe die Frau verwirkt.

Begründung: Die Frau hatte die Einkommenssteigerung nicht mitgeteilt. Aber: Auch wer Unterhalt erhält, muss die Steigerung seines Einkommens mitteilen, wenn diese nicht nur geringfügig ist. Und zwar unaufgefordert und zeitnah.

Dies gilt sogar unabhängig davon, ob sich daraus letztlich eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs überhaupt ergibt. „Denn ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einkommenssteigerung Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch hat, darf der aus einem Vergleich Unterhaltsberechtigte nicht selbst entscheiden“, so das Gericht. Der Mann müsse selbst in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob sich die Einkommenssteigerung der Frau auf seine Unterhaltszahlung auswirke. Das Gericht begrenzte daher den Unterhalt der Frau auf den im Vergleich festgeschriebenen Betrag.

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. April 2015 (AZ: 13 UF 165/15).

2 Antworten zu "Unterhaltsrecht: Mitteilungspflicht über Einkommenssteigerungen gelten auch für den Unterhaltsberechtigten!"

  1. Vielen Dank für den Beitrag zum Thema Unterhaltsrecht. Meine Tante ließ Ermittlungen durchführen, um bei der Verhandlung Beweise zu haben, dass ihr ehemaliger Partner falsche Angaben zu seinem Verdienst als Selbstständiger macht. Gut zu wissen, dass der Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist eine Einkommenssteigerung mitzuteilen.

  2. Danke für die Erklärung über Unterhaltsrecht. Die Beratung und das Wissen eines Anwalts für Familienrecht ist immer hilfreich. Es gibt so viel, was ich selber nicht verstehe. Dies hat mich aber mehr darüber informiert.

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