Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht – Neues Gesetz: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert zum Thema Patientenverfügung /Vorsorgevollmacht:

“Neues Gesetz: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten”

Was passiert, wenn man aus medizinischen Gründen nicht mehr selber entscheiden kann, was mit sich selbst und seinem Hab und Gut geschehen soll? Viele Mandanten, die mit dieser Frage zu uns in die Kanzlei Recht am Ring kommen, gehen davon aus, dass im Zweifel der Ehepartner entscheiden darf.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Ohne eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung darf der Ehepartner keine Entscheidungen für den kranken Partner treffen, es muss im Zweifel ein Betreuer durch ein Gericht bestellt werden.

Dies soll sich nun zumindest in Bezug auf Entscheidungen zur Gesundheitsfürsorge im Fall von medizinischen Notfällen ändern. Der Bundestag hat ein neues Gesetz verabschiedet, welches am 01.07.2018 in Kraft treten soll. Es wurde ein neuer § 1358 BGB beschlossen, der den Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge regeln soll.

So kann beispielsweise der Ehepartner ab Inkrafttreten des Gesetzes einer Heilbehandlung für seinen Partner zustimmen. Nicht möglich ist jedoch weiterhin die Vertretung des Ehepartners in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Dies bedarf weiterhin eine Vorsorgevollmacht eines jeden Partners für den anderen.

Wer genau wissen möchte, was der Bundestag beschlossen hat, der kann das hier nachlesen. Einen kürzeren Beitrag finden Sie auch hier.

Festzuhalten ist, dass die Notwenigkeit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung durch das neue Gesetz nicht entfallen ist. In einer solchen Vollmacht könnte der Betroffene beispielsweise auch eine andere Person als den Ehegatten angeben, die berechtigt sein soll, Entscheidungen in seinem Namen zu treffen. Dies kann sinnvoll sein, wenn sich der Ehepartner eine solche Entscheidung in dem emotional belastenden Fall eines medizinischen Notfalls nicht zutraut. Wichtig ist eine solche Verfügung auch, wenn die Ehepartner getrennt haushalten, denn beispielsweise ein Zugriff auf die Konten des kranken Ehepartners bleibt auch mit Hilfe des neuen § 1358 BGB versagt, wichtige Zahlungen könnten eventuell nicht geleistet werden. In einer Patientenverfügung kann jeder Ehepartner einige Entscheidungen bezüglich seiner Gesundheitsfürsorge bereits selber festlegen, so dass der Partner im Falle eines Falles nicht zu Rate gezogen werden muss.

Für weitere Beratung zu den Themen Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, stehen Ihnen die Anwältinnen der Kanzlei Recht am Ring natürlich gern zur Verfügung.

 

2 Antworten zu "Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht – Neues Gesetz: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten"

  1. Ich finde es gut, dass das geändert werden soll. Zumindest der Ehegatte sollte wissen was der Partner gewollt hätte. Ich vertraue da auch zu 100% meinem Ehemann. Trotzdem habe ich eine weil man niemals weis wann das mal von Nöten ist und ob der Partner da nicht selber auch unzurechnungsfähig ist, wie bei einem Unfall oder wenn beide Alt und verwirrt sind.

  2. Interessant, dass ohne Patientenverfügung ein Ehepartner nun keine Entscheidungen mehr treffen darf. Ich finde das Gesetz eigentlich gut. Aber nun wird die Notwendigkeit einer solchen Verfügung natürlich auch dringender.

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