Kindesumgang: “in Anwesenheit von Hunden nur beaufsichtigt”

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg:

“Kindesumgang: in Anwesenheit von Hunden nur beaufsichtigt”

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main* hat am 27.10.2020 in einem interessanten Fall entschieden:

Ein Vater begehrte Wochenendumgang mit seinem einjährigen Kind. Der Vater betrieb Schlittensport mit seinen Huskys. Insgesamt lebte er mit sieben Schlittenhunden in einem Haushalt.

Die Mutter verweigerte den Umgang. Sie verlangte, dass der Vater während des Umgangs mit dem Kind sicherstelle, dass das Kind nicht mit mehr als 2 Hunden Kontakt haben solle, während alle anderen Hunde in dieser Zeit im Zwinger eingesperrt sein sollten.

Das Familiengericht verpflichtete die Mutter, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Es folgte der Mutter jedoch insoweit, als dass es die zuvor geregelten Kontakte des Kindesvaters mit dem Kind nur ohne die im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattete.

Gegen diese Auflage richtet sich die Beschwerde des Vaters.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.

Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherstellen müsse, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hunden nicht unbeaufsichtigt ist.

Die Kindesmutter hat  Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls weder dargetan noch seien solche ersichtlich. Es handele sich zwar um eine Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein könnten. Die anwesenden Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.

Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun würde.. Der Vater müsse besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt seien oder sein könnten und in denen das Kind in engerem Kontakt mit einem der Hunde sei.

Dass das Kind in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig sei, sei mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und werde vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung verhindert werden, betont das OLG.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

*Das Urteil kann hier nachgelesen werden.

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