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Kindesunterhalt: Zahlungsverpflichtung, trotz voller Erwerbsminderung?

Kindesunterhalt: Zahlungsverpflichtung, trotz voller Erwerbsminderung?

Nicht nur bei uns in der Kanzlei Recht am Ring, sondern auch in unserem Familienrecht, ist das oberste Gebot immer das Wohl der im familienrechtlichen Streit betroffenen Kinder.

Dieses ist eines der Leitprinzipien, das in prozessualen und sachrechtlichen Normen seinen Ausdruck findet. Von der Festlegung der vorrangigen örtlichen Zuständigkeit in Ehesachen bei dem Gericht, in dessen Bezirk etwaige minderjährige Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 122 FamFG) bis hin zum Umgangsrecht von Personen, die nicht Eltern des Kindes sind, diesem aber trotzdem nahe sind und ihm gut tun, vgl. § 1685 BGB, liegt der Fokus auf dem Wohl der Kinder.

Ausdruck findet dieses Prinzip auch in der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht.

Erst kürzlich entschied der BGH, dass sogar voll erwerbsgeminderte Eltern grundsätzlich dazu verpflichtet sein können, zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht einen Mini-Job anzunehmen.

Damit kommt zum Ausdruck, dass an Schuldner von Kindesunterhalt viel intensiver herangetreten werden kann, als an Schuldner jeder anderen Verpflichtung. Denn Kindesunterhaltspflichtige unterliegen im Falle von minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das heißt, dass ihnen unter Umständen mehr als eine 40 Stunden Vollzeitstelle, oder eben auch ein Minijob trotz Erwerbsunfähigkeit zugemutet werden kann.

Im vorliegenden Fall war es, nach dem Dafürhalten des Gerichts, der Kindesmutter gesundheitlich noch zuzumuten, bis zu drei Stunden am Tag zu arbeiten. Für ihren Anspruch auf eine etwaige Erwerbsminderungsrente, anderer Sozialleistungen, oder gar die Eintreibung anderer Schulden wäre dies nicht relevant.

Als Mutter eines minderjährigen, unterhaltsbedürftigen Kindes jedoch, ist ihr das Einkommen, dass sie aus einem solchen Mini-Job erzielen könnte, bei der Berechnung der Höhe ihrer Unterhaltspflicht notfalls fiktiv anzurechnen. Dies gilt solange, bis eine totale Unzumutbarkeit irgendeiner Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsschuldner nachgewiesen wird.

Nähere Details zu dem Urteil lassen sich in dem hier aufgeführten  Artikel nachlesen. Bei weitergehenden Fragen zum Kindesunterhalt und allen anderen Themen aus dem Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring in Hamburg-Harburg natürlich gern zur Seite

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