Familienrecht: Ab Januar 17: Neuregelung des Unterhaltsvorschusses

Jedes Elternteil und auch wir in der Kanzlei Recht am Ring wissen: Kinder zu haben ist ein teures Unterfangen. Trotz staatlicher Unterstützung wie zum Beispiel dem Kindergeld können gerade mehrere Kinder, bei allen elterlichen Freuden, finanziell manchmal eine Belastung sein.

Umso schwieriger ist die finanzielle Situation, wenn die Eltern des Kindes getrennt sind, weil dann zwei Haushalte zu unterhalten sind.

Wenn dann ein Elternteil noch keinen Kindesunterhalt leistet, steht das betreuende Elternteil finanziell vor einem großen Problem. Besonders, wenn das betreuende Elternteil auf Grund der Kinderbetreuung nicht in Vollzeit arbeiten kann, ist die Situation für viele Eltern ohne Hilfe von Außen kaum zu meistern.

Der Staat hilft in diesen Fällen mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss. Dieser liegt zwar unter dem von dem anderen Elternteil geschuldeten Kindesunterhalt, soll aber als zeitweise Unterstützung dem betreuenden Elternteil unter die Arme greifen, bis wieder der normale Kindesunterhalt des anderen Elternteils erlangt werden kann.

Dies war bisher nur für bis zu 12jährige Kinder möglich. Mit einem neuen Gesetzentwurf  soll der Unterhaltsvorschuss nun ab Januar nächsten Jahres Kindern bis zum 18. Lebensjahr zu Gute kommen.

Nicht nur aus dem Familienrecht, sondern vor allem aus persönlicher Erfahrung wissen wir bei Recht am Ring, dass dies ein Schritt in die richtige Richtung ist. Nur weil ein Kind älter als 12 ist, kostet es nicht weniger Geld, es zu unterhalten – im Gegenteil! Darüber hinaus kann es für das Kind keinen Unterschied machen in welchem Alter ein Elternteil die Unterhaltszahlung verweigert oder nicht erbringen kann. Ältere Kinder wurden bisher in diesem Punkt benachteiligt.

Das unterhaltspflichtige Elternteil kommt durch den Unterhaltsvorschuss übrigens nicht um die Zahlung herum. Der Anspruch des Kindes gegen das verpflichtete Elternteil geht in Höhe der geleisteten Zahlung auf den Staat über, der dann bei dem Unterhaltsschuldner Regress nehmen kann. Das Kind hat so weiterhin einen Anspruch auf die über den Vorschuss hinausgehende Unterhaltszahlung und der Staat hat die Möglichkeit, sich den Vorschuss von dem Schuldner zurückzuholen.

Bei weitergehenden Fragen zu den Themen Kindesunterhalt, Trennung, sowie sonstigen Fragen aus dem Familienrecht, steht Ihnen das Team ihrer Kanzlei Recht am Ring in Hamburg – Harburg natürlich gern zur Verfügung.

 

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