Familienrecht: Gesetzesentwurf gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert:

Neues im Familienrecht: Gesetzesentwurf gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung

Das Bundesinnenministerium (BMI) und das Bundesjustizministerium (BMJ) haben gemeinsam einen Gesetzesentwurf zur besseren Verhinderung von missbräuchlich anerkannten Vaterschaften vorgelegt.

Immer wieder kommt es vor, dass Männer die Vaterschaft von fremden Kindern anerkennen, um ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Damit verbunden ist oft auch ein missbräuchlicher Bezug von Sozialleistungen.

Erkennt ein Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit die Vaterschaft eines ausländischen Kindes an, erhält das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft (§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz). Dadurch wiederum kann auch die Mutter des Kindes durch den Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen (§ 28 Aufenthaltsgesetz). Andersherum kann auch ein nicht-deutscher Mann ein Aufenthaltsrecht erlangen, indem er die Vaterschaft eines deutschen Kindes anerkennt.

Diese Folgen sind gewünscht, wenn der Mann der leibliche Vater des Kindes ist oder tatsächlich eine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und der Vater bereit ist, Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Erfolgt die Anerkennung jedoch nur zu dem Zweck, die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, handelt es sich um eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung.

Der Gesetzesentwurf soll dieser Praktik nun einen Riegel vorschieben. Er sieht vor, dass für die Anerkennung einer Vaterschaft beim Standesamt in bestimmten Fällen künftig die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist. Ob ein Missbrauchsfall vorliegt, soll dabei immer geprüft werden, wenn zwischen den Beteiligten ein sogenanntes „Aufenthaltsgefälle“ besteht.

Ein Aufenthaltsgefälle liegt vor, wenn der Vater oder die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z.B. eine Niederlassungserlaubnis) hat und der jeweils andere ein dem gegenüber schwächeres oder gar kein Aufenthaltsrecht innehat (z.B. ein Touristenvisum oder eine Duldung). Also Konstellationen, in denen die Vaterschaftsanerkennung ein Aufenthaltsrecht stärken oder begründen würde. Auf einen konkreten Missbrauchsverdacht kommt es nicht an.

Die Zustimmung der Ausländerbehörde müssen die Beteiligten in diesen Fällen selber beantragen. Alternativ kann die leibliche Vaterschaft gegenüber dem Standesamt nachgewiesen werden. Dann kann die Vaterschaft auch ohne Zustimmung der Ausländerbehörde in das Geburtenregister eingetragen werden.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem erstmals eine Strafbarkeit für die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vor. Strafbewährt soll demnach die Erwirkung der Zustimmung der Ausländerbehörde durch die Angabe falscher Tatsachen sein. In diesen Fällen soll die Ausländerbehörde die Zustimmung zurücknehmen können.

Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf am 12.06.2024 beschlossen. Im nächsten Schritt muss der Bundesrat Stellung nehmen, bevor der Gesetzesentwurf vom Bundestag verabschiedet werden kann.

 

Sollten Sie noch Fragen zu dieser Neuregelung im Familienrecht haben oder mehr Informationen wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg auf. 

 

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