Familienrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2018

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg  informiert aus dem Familienrecht: 

“Ab dem 1.1.18 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle

 

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 € statt bisher 342 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 € statt bisher 393 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 € statt bisher 460 €.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2018 für ein erstes und zweites Kind 194 €, für ein drittes Kind 200 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von “bis 1.900 €” statt bisher “bis 1.500 €“ und endet mit “bis 5.500 €” statt bisher “bis 5.100 €”. Auch der sog. Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 €.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 € auf 100 €.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2019 erfolgen.

Für weitere Fragen oder Informationen aus dem Familienrecht bzw. zur  Düsseldorfer Tabelle steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg gern zur Verfügung.

 

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