Familienrecht: Verbot von Videospielen als gerichtlich angeordnete Maßnahme gem. § 1666 I BGB

Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert zu einer Entscheidung aus dem Familienrecht:

“Verbot von Videospielen als gerichtlich angeordnete Maßnahme gem. § 1666 I BGB”

Im  Zusammenhang mit der Trennung von Kindeseltern und dem Umgang des Elternteils, das nicht mit dem Kind dauerhaft zusammenlebt, wird  in der Beratungssituation hier bei Recht am Ring oft gefragt, welche Regeln  beim Umgang einzuhalten sind.

Grob gesagt: Erlaubt ist alles, was dem Wohl des Kindes nicht schadet.

Eine interessante Entscheidung hat dazu kürzlich das Amtsgericht Bad Hersfeld getroffen.

Hierbei ging es zwar nicht um das Thema Kindesumgang, sondern um die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind.

Die Entscheidung berührt aber generell den Bereich, was Kindern erlaubt werden darf, und was nicht.

Das Gericht hat beiden Eltern aufgegeben dafür zu sorgen, dass das gemeinsame 10-jährige Kind keine Videospiele spielt, die nicht mit einer Jugendfreigabe nach dem Jugendschutzgesetz eingestuft sind.

Hintergrund dieser Entscheidung war der Umstand, dass das Kind im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung bei der es darum ging, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein auf die Mutter zu übertragen, munter erzählt hat, dass es in seiner Freizeit gerne unter anderem die Videospiele „ Grand Theft Auto  (GTA) 5“  und  „„Call of Duty“ spielt .

Diese Spiele haben eienn erheblich gewalttätigen Inhalt, sodass das Gericht den Kindeseltern die Auflage erteilt hat, künftig sicherzustellen dass dem Kind keine sein Wohl gefährdenden Spiele zugänglich sind. Die seelische Entwicklung des Kindes sei bereits bei bloßer Ansicht und erst recht beim Durchleben dieser Spielsituationen massiv gefährdet.

 

Quelle: Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschl. vom 27.10.2017- 63 F 290/17 SO

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert