Familienrecht: Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren

Kommen zu uns in die Kanzlei Recht am Ring aus Harburg Mandanten in einer Unterhaltsangelegenheit, hören wir schon ab und zu schon mal die Frage von Unterhaltsverpflichteten, ob man wirklich jedes Einkommen angeben muss, um den Anspruch eines Kindes oder eines Ehegatten zu berechnen.

Häufig wird dann nachgefragt, ob auch Tantiemen, Sonderzahlungen oder gar eine ausländische Rentenzahlung überhaupt relevant seien.

Nicht selten aber gehen Unterhaltsberechtigte davon aus, dass sie eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation demjenigen, der den Unterhalt zahlt, gar nicht mitteilen müssen. Das ist jedoch unzutreffend.

 

Zu diesem Thema hat jetzt das OLG Oldenburg  eine interessante Entscheidung getroffen:

Das Gericht kann auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Verfahren nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Über einen solchen Fall hatte jetzt der 3. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse.

Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Der Senat hat jetzt einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.

Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.

Oberlandesgericht Oldenburg, 3 UF 92/17, Hinweisbeschluss vom 30.07.2017 und Beschluss vom 22.08.2017

Presserklärung:

Nr. 51/2017
Bettina von Teichman und Logischen
Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg

Für weitere Fragen oder Informationen aus dem Familienrecht (z.B. Unterhaltsrecht) stehen Ihnen die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Günther, Frau Friedrichs oder Frau Lohmann gern zur Verfügung.

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