Kindesmutter hat Samenspender Auskunft über dessen Kind zu erteilen.

Die Kanzlei Recht am Ring (Schwerpunkt Familienrecht) aus Hamburg Harburg informiert: Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.

Dies entschied das OLG Hamm im März diesen Jahres im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens.

Hintergrund:Der Antragsteller ist der leibliche Vater einer von der Antragsgegnerin geborenen Tochter. Die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebende Antragsgegnerin und ihre Lebensgefährtin wollten Mütter werden. Sie einigten sich mit dem Antragsteller, der sich zur Spende seines Samens bereit erklärte. Nach erfolgter Samenspende und durchgeführter Insemination wurde die Antragsgegnerin schwanger und brachte 2012 eine Tochter zur Welt. Die Kindesmutter verweigert die vom Kindesvater verlangte Auskunft über das Kind und lehnt es auch ab, diesem Fotos vom Kind zu überlassen.

Nach Auffassung des OLG Hamm ist die Kindesmutter gem. § 1686 BGB verpflichtet, dem Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Tochter zu erteilen, weil dieser ein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe und diese dem Kindeswohl nicht widerspreche.

Auch wenn das Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Mutter (aufdringliche Emails, vulgäre Äußerungen)eine Belästigung darstelle, ändere dies nichts an seiner Vaterschaft und an seinem ihm grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruch. Es gebe derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Auskunftserteilung dem Kindeswohl widerspreche.
Die Kindesmutter kann diese Auskunft auch über Dritte (Jugendamt oder Rechtsanwältin) erteilen.
Tatsächlich begehre der Kindesvater lediglich das, was im Vorfeld der Schwangerschaft, als sich die Beteiligten noch verstanden hätten, unausgesprochener Konsens gewesen sei, nämlich dass er Antragsteller in gewissem Umfang über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet werde.

OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2014 – 13 WF 22/14

Für weitere Fragen stehen die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Anette Günther oder Frau Friedrichs gern zur Verfügung.

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