Aus dem Familienrecht: Ab 1.8.15 die neue aktuelle Düsseldorfer Tabelle

Die Kanzlei Recht am Ring informiert aus dem  Familienrecht:

Ab 1.8.15 neu: die aktuelle Düsseldorfer Tabelle”

Was verändert sich durch die neue Düsseldorfer Tabelle:

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes in der 1. Altersstufe bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von bisher monatlich 317 € auf monatlich 328 €, eines Kindes in der 2. Altersstufe vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres von monatlich 364 € auf monatlich 376 € und der eines Kindes in der 3. Altersstufe ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit von bisher monatlich 426 € auf monatlich 440 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von monatlich 488 € auf monatlich 504 €.

Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1.8.2015. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 um jeweils 4 € erhöht und zwar von monatlich 184 € auf 188 € für ein erstes und zweites Kind, von 190 € auf 194 € für ein drittes Kind und von 215 € auf 219 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Achtung: Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184 €, 190 € und 215 €) auszugehen. Mit anderen Worten: an der Erhöhung des Kindergeldes nimmt der Unterhaltspflichtige in diesem Jahr nicht teil.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen Ihnen die beiden Fachanwältinnen für das Familienrecht Frau Gisela Friedrichs und Frau Anette Günther gern zur Verfügung.

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