Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert über eine Entscheidung des BGH aus dem Familienrecht:

Der Sachverhalt:

Unterhaltsverpflichteter Ex- Ehemann weist mit Hilfe eines Detektivs nach, dass Ex-Frau trotz vorheriger ausdrücklicher Leugnung nach wie vor in verfestigter Lebensgemeinschaft mit Dritten lebt.
Der Nachweis gelang vor allem dadurch, dass die Detektei den PKW der Ex-Frau mit einem GPS-Sender versah, und dadurch umfangreiches Bewegungsprofil der Ex-Frau erstellen konnte.
Im anschließenden Unterhaltsabänderungsverfahren erkannte die Ex-Frau den Wegfall der Unterhaltspflicht an.

Im folgenden Kostenfestsetzungsverfahren wollte der Ehemann die Kosten für die Detektei gegen die Ex-Frau festsetzen lassen.
Diese Klage wies der BGH letztinstanzlich ab.

Es sei zwar richtig, dass zu Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten sondern auch solche die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens aus werden, zählen.
Grundsätzlich können auch Detektivkosten dazugehören…..und auch solche, für die Ermittlung von Indizientatsachen in der Frage der vom Unterhaltsberechtigten bestrittenen verfestigten Lebensgemeinschaft allerdings hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen waren.
Bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln ist dies nur dann der Fall wenn diese im Rechtsstreit auch verwertet werden dürfen daran fehlt es allerdings bei einem durch GPS Sender erstellten Bewegungsprofil denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung solcher Daten greift zulässigerweise in das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf informelle Selbstbestimmung ein.

Da im vorliegenden Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis der verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte stellt sich also die durchgeführte Überwachung mittels eines GPS Systems als unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten dar.
Eine Kostenerstattungspflicht ergibt sich daher nicht.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.7.2013

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Anette Günther und Frau Gisela Friedrichs gern zur Verfügung.

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