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Absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle

Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle, die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Aktenzeichen: OLG Nürnberg, 2 St Ss 230/10

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