Hartz-IV: Behörde muss nicht nur notwendigen Umzug zahlen, sondern muss dabei auch noch berücksichtigen, dass im Einzelfall die Mietobergrenze nicht zur Anwendung kommt.

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichtes Bremen zum Thema Hartz IV.

Der Fall:
Ein Hartz-IV-Empfänger zog in die Nähe seiner minderjährigen Tochter. Bei der zuständigen Behörde beantragte er ein Darlehen für die Mietkaution. Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales vertrat aber die Auffassung, sie müsse dies nicht gewähren. Der Umzug sei nicht erforderlich und die Wohnung mit 370 Euro zu teuer.

Die Behörden müssen die Kosten für einen notwendigen Umzug eines Hartz-IV-Empfängers übernehmen. So müsse für Ausgaben wie etwa die Mietkaution ein Darlehen gewährt werden, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Sozialgerichts Bremen (Aktenzeichen: S 23 AS 987/10 ER)

Das Urteil: Die Richter entschieden gegen die Behörde. Der Umzug sei notwendig, weil er dazu diene, dass sich der Vater mehr um seine Tochter kümmern könne. Die Mietobergrenze für Ein-Personen-Haushalte in Höhe von 358 Euro sei hier nicht anwendbar. Wenn Kinder regelmäßig bei einem Elternteil übernachteten, bei dem sie nicht wohnten, gelte eine höhere Mietobergrenze.

Hier geht es zum Beschluss des Sozialgerichtes Bremen.

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