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Weit verbreitete Irrtümer beim Thema Unfallflucht, § 142 StGB

So ist z.B. Unfallbeteiligter jeder, der irgendwie zu dem Unfall beigetragen haben kann. Unter Umständen sind Sie also Beteiligter, obwohl Sie glauben, mit dem Geschehen gar nichts zu tun zu haben und weiterfahren zu können. Falsch ist es, lediglich  einen Zettel mit der Telefonnummer an dem beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen und sich dann zu entfernen. … Weiterlesen