“Schnittblumen sind weder Genußmittel noch Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs. Mit einem Blumenstrauß werden keine materiellen…, sondern ästhetische und damit auf ideellem Gebiet liegende Bedürfnisse befriedigt. Blumen sind nicht für den Bedarf des täglichen Lebens oder der Familie bestimmt. Daß Blumen welken, ist nicht auf ihren bestimmungsmäßigen Gebrauch zurückzuführen, sondern auf ihre davon unabhängige Vergänglichkeit.”
Bayerisches Oberstes Landgericht (Az. R Reg 4 St 14/73)