Tod nach Scheidung – welche Ehefrau gilt als Begünstigte z.B. bei Lebensversicherungsvertrag?

Achtung: Ehegatten sollten darauf achten, ob die in einem Versicherungsvertrag vereinbarte Bezugsregelung für den Fall des eigenen Todes nach einer Scheidung möglicherweise geändert werden sollte.

Der BGH hatte am 22.7.2015 (I V Z R 4 3 7 / 1 4) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Verstorbene eine Versicherung abgeschlossen hatte, die folgende Begünstigtenregelung enthielt:

„Im Todesfall geht der Anspruch des Versicherten in nachstehender Reihenfolge über:

–         a) auf dessen verwitweten Ehegatten…..“

Der Verstorbene war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet. Diese Ehe wurde geschieden. Der Verstorbene heiratete ein 2. Mal; mit dieser Ehefrau war er bis zu seinem Tod verheiratet.

Die Versicherung zahlte die Versicherungssumme an die Exfrau aus, die 2. Ehefrau klagte auf Zahlung an sich.

Das Landgericht Frankfurt am Main, wie auch das OLG Frankfurt am Main gaben der 2. Ehefrau Recht.

Nun hob der BGH diese Entscheidungen auf und verkündete:

“Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle “der verwitwete Ehegatte” Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll” (Bestätigung Senatsurteil vom 14.Februar 2007 -IV ZR 150/05, VersR 2007, 784).

BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 -IV ZR 437/14

OLG Frankfurt am Main –  LG Frankfurt am Mai

Was lernen wir daraus? Im Zuge einer Scheidung –  spätestens jedoch mit einer Wiederverheiratung –  sollten sich Ehegatten, die Versicherungen mit Begünstigungsregelungen abgeschlossen haben, fragen, ob diese zu aktualisieren sind, also ob sie noch die Person begünstigen, die sie tatsächlich begünstigen möchten.

Wir bei Recht am Ring sind gern dabei behilflich, entsprechende Versicherungsunterlagen zu sichten und gegebenenfalls mit Versicherungen zwecks Änderungen der Begünstigungsregelungen Korrespondenz zu führen.

Ein weiterer Artikel zu dem Thema kann hier nachgelesen werden.

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