Familienrecht: Enkel müssen Geschenke ihrer Großeltern an Sozialhilfeträger zurückgeben.

Die Kanzlei Recht am Ring informiert aus dem Familienrecht:

“Enkel müssen Geschenke ihrer Großeltern an Sozialhilfeträger zurückgeben.”

Großeltern sparen für Enkel und werden pflegebedürftig.

Was, wenn die Rente nicht reicht – müssen Enkel so Gespartes an Sozialhilfeträger zurückzahlen?

Ja, entschied das  Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen: 6 U 76/19) am 13.2.20.

Es kommt in sehr vielen Familien vor: Oma und Opa sparen regelmäßig für Ihre Enkel. Vielleicht für deren spätere Konfirmation oder Kommunion, vielleicht für den Führerschein, was auch immer.

Auf diese Art nehmen auch die Großeltern weiter am Leben ihrer Enkel teil.

Problematisch wird es jedoch, wenn die Schenkenden später auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Das kann beispielsweise geschehen, wenn die Großeltern pflegebedürftig werden, und die eigene Rente nicht mehr ausreicht, um die Pflegekosten zu bezahlen. Dann springt der Staat in Form des Sozialhilfeträgers ein und schaut, ob und wenn ja, bei wem er sich die von ihm erbrachten Zahlungen zurückholen kann.

So auch im Fall des OLG Celle:

Hier hatte die Großmutter für ihre beiden Enkelkinder Bonussparkonten auf deren Namen angelegt, auf die sie monatlich 50 Euro überwies. Die Sparbücher waren auf 25 Jahre angelegt.  Als sie in eine Pflegeeinrichtung kam, musste sie die Unterstützung ihres Sozialhilfeträgers in Anspruch nehmen, da sie allein wegen ihrer geringen Rente die Heimkosten nicht tragen konnte. Der Träger verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten eingezahlt hatte.

Zu Recht entschied das OLG Celle:

Es bewertete die Zahlungen der Großmutter nicht als auf moralischer Verantwortung beruhende sogenannte Anstandsschenkungen. Solche Anstandsschenkungen könnten nämlich nicht zurückgefordert werden.

Es handele sich vielmehr einfach um regelmäßige auf Vermögensaufbau gerichtete Zahlungen an Familienangehörige. Diese könnten im Gegensatz zu den Anstandsschenkungen zurückgefordert werden, sofern der Schenkende selbst bedürftig sei.

Außerdem übersteige der Wert der Schenkung den Wert eines Gelegenheitsgeschenks, gerade mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten der Großmutter.

Die Rückzahlungspflicht erstrecke sich jedoch nur auf das in den letzten 10 Jahren geschenkte, nicht auf ältere Schenkungen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema aus dem Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert