Corona: Werdender Vater darf nicht bei Geburt seiner Zwillinge in Klinik dabei sein .

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

“Wg. Corona: Werdender Vater darf nicht bei Geburt seiner Zwillinge in Klinik dabei sein”

In Corona-Zeiten ist vieles anders.

Wir werden in den letzten Wochen natürlich zunehmend mit familienrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie konfrontiert.

So auch in einem vergleichbaren Fall:

Einem Vater wurde verboten, im Kreissaal während der Geburt seiner Zwillinge dabei zu sein.

Das sei, so das Verwaltungsgericht Leipzig in einer Entscheidung vom 9.4.20, angesichts der Corona-Covid-19-Pandemie tatsächlich vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht der Universitätsklinik gedeckt.

Das ist insofern interessant, als dass andere Entscheidungen von Kliniken sich immerhin wenigstens auf entsprechende Allgemeinverfügungen der Bundesländer bezogen.

Zur Bekämpfung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Gefahren hat die Leitung der Universitätsklinik Leipzig entschieden, ab dem 3.4.2020 bei Entbindungen keinerlei Begleitpersonen im Kreißsaal mehr zuzulassen.

Ein werdende Vater hatte sich zusammen mit seiner Lebensgefährtin auf die Geburt ihrer Zwillinge vorbereitet und freute sich auf die Geburt und die Unterstützung seiner Freundin.

Er verwies die Klinik auf seine Pflichten als Erzeuger und auf  sein Elternrecht aus Art. 6 GG  und auf seine Befürchtungen, dass eine unbelastete Geburt ohne ihn für die Freundin nicht möglich sei und zudem medizinische Komplikationen bei der Zwillingsgeburt wahrscheinlicher seien, wenn die Freundin Lebensgefährtin allein gelassen werde.

Die Klinikleitung blieb hart. Der werdender Vater wollte das Verbot der Universitätsklinik nicht hinnehmen und klagte vor dem Verwaltungsgericht Leipzig auf Eilentscheidung.

Tatsächlich hatte er auch dort keinen Erfolg.

Nach der Entscheidung des zuständigen VG Leipzig dient das Verbot des Zutritts von Begleitpersonen zum Kreißsaal nicht nur dem Schutz der Mitarbeiter und Patienten sondern auch der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Klinikbetriebs. Auch ein – als Gegenargument vom werdenden Vater vorgetragener – kurz vor der Entbindung durchgeführter Coronatest könne keine Sicherheit bringen, da dieser nicht sicherstellen könne, dass zum Zeitpunkt der Entbindung nicht doch eine Infektion vorliege. Ebenso wenig garantiere das Tragen von Schutzkleidung einen hinreichenden Infektionsschutz.

Das VG sah dabei durchaus, dass der werdende Vater durch das Verbot einen empfindlichen Eingriff in sein durch Art. 6 GG geschütztes Elternrecht darstellt.

Die Maßnahme sei aber notwendig, um das für die Allgemeinheit elementare Schutzgut der Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs im Dienste der Gesundheit der Patienten und auch des Personals zu sichern.

Dahinter müsse das nachvollziehbare private Interesse des werdenden Vaters an der Geburtsbegleitung zurückstehen.

Unter Abwägung der betroffenen Schutzgüter sei die Maßnahme im Ergebnis zur Erreichung des Schutzzwecks geeignet und notwendig. Ein für den Antragsteller weniger einschneidendes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Damit sei die Maßnahme auch angemessen und damit rechtlich nicht zu beanstanden.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung. 

VG Leipzig, Beschluss v. 9.4.2020, 7 L 192/20.

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