Streit um die Ehewohnung nach der Trennung -wie wird entschieden, wenn Kinder da sind?

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg:

“Streit um die Ehewohnung nach der Trennung -wie wird entschieden, wenn Kinder da sind?”

 

Während einer Trennung stellt sich oftmals die Frage, welcher der Eheleute in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Dabei kann ein(e) EhepartnerIn vom anderen verlangen, dass ihm/ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. In der Regel wird die Ehewohnung dem(r) EhepartnerIn zugewiesen, der/die sich hauptsächlich um gemeinsame Kinder kümmert (§ 1361b BGB).

In einem Fall vor dem Amtsgericht Sigmaringen (AG Sigmaringen v. 29.97.2024, 2 F 189/24 eA) stritt ein getrenntlebendes Ehepaar um genau diese Frage.

Bis zur Trennung lebte das Paar mit seinen drei gemeinsamen Kindern in einem Einfamilienhaus, das im Miteigentum der Beteiligten stand. Zu dem Haus gehörte eine Garage, ein Vorplatz, sowie ein Garten mit Geräteschuppen, Swimmingpool und Whirlpool. Das Grundstück, auf dem sich der Garten befand, stand im Alleineigentum des Ehemannes.

Die drei gemeinsamen Kinder wurden über mehrere Jahre vom Vater betreut, während die Mutter Vollzeit arbeitete. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder jedoch zusammen mit der Mutter in dem Einfamilienhaus und werden hauptsächlich von ihr betreut. In Folge von Streitigkeiten hatte sich der Vater aus der Ehewohnung zurückgezogen und teilweise in einem Wohnwagen, teilweise bei seinen Eltern im gleichen Dorf übernachtet.

Die Antragsstellerin beantragte bei Gericht die Zuweisung der Ehewohnung sowie eine Gewaltschutzanordnung (§ 1 GewSchG), da der Ehemann sie terrorisiere und aggressiv sei.

Der Antragsgegner beantragte daraufhin seinerseits die Zuweisung der Wohnung und erklärte, er würde die Antragsstellerin nicht terrorisieren und sei auch nicht gewalttätig. Vielmehr habe die Antragsstellerin ihn ins Gesicht geschlagen. Zudem brauche er die Wohnung, da er im Haus ein Büro sowie einen Lagerraum in der Garage habe ohne die er seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben könne.

Im Ergebnis wies das Amtsgericht die Ehewohnung der Antragsstellerin zur alleinigen Nutzung zu. Zur Ehewohnung zählt auch die Garage, der Vorplatz und die Gartenanlage. Dies gilt während der Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der Antrag des Antragsgegners wurde abgewiesen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Mutter derzeit und seit der Trennung die Hauptbezugsperson der Kinder ist.

Die Ehewohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, welches die Kinder hauptsächlich betreut. Die Trennung der Eltern stellt für Kinder eine sehr belastende Situation dar. Daher sind weitere Belastungen, z.B. durch einen Umzug in eine andere Wohnung oder die Trennung von der Bezugsperson, unbedingt zu verhindern. Die Kinder haben ein Interesse an einer möglichst geordneten und ruhigen Familiensituation mit möglichst wenigen Veränderungen und daran, in der gewohnten Umgebung zu bleiben. Wäre die Wohnung dem Vater zugewiesen worden, wären die Kinder von ihrer Hauptbezugsperson – derzeit die Mutter – getrennt worden oder hätten zusammen mit der Mutter ausziehen müssen.

Dem Kindeswohl wird also dadurch am besten gedient, dass die Wohnung der Ehefrau zugewiesen wird. Das Interesse der Kinder geht dem Interesse des Vaters am Verbleib in der Ehewohnung vor.

Wenn Sie noch weitere Fragen  haben oder mehr Informationen wünschen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung. 

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