Familienrecht: Unterhalt für die eigenen Eltern

Unterhalt für die eigenen Eltern – Gibt es Ausnahmen von dieser Verpflichtung?

Hier gibt es eine etwas neuer Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 4. Januar 2017 ,  4 UF 166/15

Kinder sind – Leistungsfähigkeit auf der einen Seite, Bedürftigkeit auf der anderen Seite vorausgesetzt, normalerweise zum Elternunterhalt verpflichtet .

Diese Verpflichtung kann durch frühere Verfehlungen des Elternteils gegenüber dem Kind entfallen.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einer Tochter entschieden und ihre Unterhaltsverpflichtung verneint.

In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hat der Vater über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Außerdem hat der Vater bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wollte.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass ein solcher Kontaktabbruch eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht darstellt. So sei der Kontaktabbruch auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt zwar ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. In diesem Fall kommt aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter hat als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie hat auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führt nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburg dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen muss. So entfällt eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 4 UF 166/15

Zu Fragen wie Höhe und Dauer einer solchen Elternunterhaltsverpflichtung informieren wir Sie in der Kanzlei Recht am Ring in Hamburg Harburg gern persönlich.

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