Familienrecht: Anfechtung der (rechtlichen) Vaterschaft durch den leiblichen Vater

Hier bei Recht am Ring beschäftigen wir uns zwar häufig mit außergewöhnlichen Fragen aus dem Familienrecht, aber manche Situationen sind immer klar; wer beispielsweise die Mutter eines Kindes ist, mussten wir noch nicht klären.

Die Vaterschaft eines Kindes kann dagegen eine komplizierte Angelegenheit sein. Das liegt daran, dass zwischen der leiblichen und der rechtlichen Vaterschaft unterschieden wird, die unter Umständen bei verschiedenen Männern liegen kann.

Das klassische Beispiel hierfür ist das sogenannte Kuckkucks-Kind, welches in einer Ehe oder Beziehung zur Welt kommt und für das der Ehemann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB automatisch, oder der Beziehungspartner gemäß § 1592 Nr. 2 BGB durch Anerkennung der rechtliche Vater wird, während der leibliche Vater in Wahrheit ein anderer ist.
Es kommt jedoch auch vor, dass Männer die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, von dem sie wissen, dass es nicht das eigene ist.

Die rechtliche Vaterschaft kann unter den Voraussetzungen von § 1600 BGB angefochten werden. Jedoch ist, wie immer im Familienrecht, das Wohl des Kindes das höchste zu berücksichtigende Gut. Ein Kind, dessen rechtlicher Vater nicht sein leiblicher Vater ist, das zu seinem rechtlichen Vater aber eine Vater-Kind-Beziehung hat, weil dieser Mann sich sein Leben lang väterlich um es gekümmert hat, soll davor geschützt werden, dass diese Vaterschaft durch den leiblichen Vater angefochten wird und es so seinen sozialen, den rechtlichen, Vater verliert. Die bestehende Bindung zwischen rechtlichem Vater und Kind wird somit als schützenswerter bewertet, als die tatsächliche Abstammung.
Deshalb kann der leibliche Vater eine rechtliche Vaterschaft grundsätzlich nicht anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sogenannte sozial-familiäre Bindung besteht, siehe § 1600 Absatz 2 BGB.

Nun hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden, ob eine solche Anfechtung auch auszuschließen ist, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht nur der rechtliche Vater, sondern auch der anfechten wollende leibliche Vater eine solche Bindung zu dem Kind hat.

Das OLG hat entschieden, dass eine Anfechtung hier trotz des Gesetzeswortlauts zuzulassen sei. Der § 1600 Abs. 2 BGB sei nach dem Sinn und Zweck der Norm, nämlich dem Kind nicht seinen (rechtlichen) sozialen Vater zu nehmen, zu reduzieren. Dies würde in diesem Fall nämlich nicht geschehen, das Kind hätte auch in dem leiblichen Vater einen sozialen Vater, weshalb das Kindeswohl und der Schutz der rechtlich-sozialen Familie hier der Vaterschaftsanfechtung nicht entgegenstünden.

Seine Entscheidung begründete das OLG mit dem Artikel 6 Grundgesetz, der Ehe und Familie einen besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gewährt. Geschützt wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG auch das Interesse des leiblichen Vaters, auch die rechtliche Vaterschaft einzunehmen. Die komplette Begründung des Gerichts lässt sich hier nachlesen:

In unsere Kanzlei in Hamburg Harburg kommen Mandanten mit sehr unterschiedlichen Familienverhältnissen, die sich, wie in dem durch das OLG entschiedenen Fall, auch mal Abseits der Norm befinden.

Wir bei Recht am Ring helfen Ihnen gerne in Ihrer individuellen Situation und setzten uns in Sachen Vaterschaft, aber auch in allen anderen Angelegenheiten des Familienrechts für Sie ein.

Eine Antwort zu "Familienrecht: Anfechtung der (rechtlichen) Vaterschaft durch den leiblichen Vater"

  1. Danke für die Erklärung, dass die Vaterschaft eines Kindes eine komplizierte Angelegenheit sein kann. Mein Bruder versucht gerade, eine Vaterschaftssituation herauszufinden. Ich werde meinem Bruder von diesem Artikel erzählen und ihm vorschlagen, einen Anwalt zu beauftragen.

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