Wie kann bewiesen werden, dass ein bereits Verstorbener der Vater eines Kindes ist?

Die Rechtsanwältinnen für Familienrecht der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg werden häufig mit Vaterschaftsfragen konsultiert. Dabei stellt sich häufig die Frage, welche Rechte und Möglichkeiten Kindern zustehen, um ihre Abstammung zu erforschen.

Mitwirkung des (mutmaßlichen) Vaters

Der Vater kann dazu verpflichtet sein, an einem Vaterschaftstest mitzuwirken. So können Kinder innerhalb der Familie gem. § 1598a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB von beiden Elternteilen verlangen, die Entnahme einer für einen Gentest erforderlichen Genprobe zu dulden. Mithilfe des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gem. § 1600d BGB kann die Vaterschaft eines Mannes auch außerhalb einer Familie erforscht werden.

Was aber, wenn der mutmaßliche Vater schon verstorben ist?

Mitwirkung der leiblichen Kinder des verstorbenen Vaters

Ist der Vater verstorben, können auch dessen leibliche Kinder verpflichtet sein, Genmaterial abzugeben, um die Abstammung des mutmaßlichen Kindes des Verstorbenen aufzuklären. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Hinweisbeschluss vom 15.08.2017, Az. 4 UF 106/17, entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall konnte mit dem mutmaßlichen Vater kein Vaterschaftstest durchgeführt werden, da dieser bereits verstorben war. Zur Klärung der Abstammung der Klägerin war daher Genmaterial seiner beiden Söhne notwendig. Diese weigerten sich aber, bei der Erforschung der Abstammung mitzuwirken und machten vor allem geltend, dass ihnen eine solche nicht zumutbar wäre. Da aber durchaus Indizien dafür existierten, dass der Verstorbene der leibliche Vater der Klägerin sein könnte, stufte das Gericht das Interesse der Klägerin an der Klärung ihrer Abstammung gegenüber dem Interesse der Kinder des Verstorbenen, nicht mit dieser Sache behelligt zu werden, als höherrangig ein. Die Kenntnis der eigenen Herkunft sei von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Sei es unmöglich, die eigene Abstammung zu klären, könne dies den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern.

Dagegen stelle es für die leiblichen Kinder des Verstorbenen nur einen geringfügigen, keine erhebliche Zeit in Anspruch nehmenden Eingriff dar, das notwendige Genmaterial abzugeben.

Mit anderen Worten: Hat der mutmaßliche, bereits verstorbene Vater schon Kinder, so können diese gezwungen werden, an einer genetischen Untersuchung ihres Erbmaterials mitzuwirken,  um feststellen zu lassen, ob tatsächlich eine weitere Vaterschaft besteht.

Für weitere Informationen zum Thema Vaterschaft stehen wir, von der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg, Ihnen gerne zur Verfügung.

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