Auf was es ankommt: Der Umzug eines Elternteils mit Kind innerhalb Deutschlands

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht: 

Worauf kommt es an, wenn ein Elternteil mit einem Kind innerhalb von Deutschland umziehen will- gegen den Willen des anderen Elternteils ?

Entscheidung: Die Motivation des Elternteils ist nicht ausschlaggebend, es kommt einzig und allein auf das Kindeswohl an.

Das ist die Entscheidung des OLG Brandenburg mit dem Beschluss vom 08.08.2024.

Hintergrund hierfür war die Absicht einer geschiedenen Mutter mit beiden Kindern, für welche die Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht hatten, quer durch Deutschland zu ziehen. Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree gab dem statt, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Vor dem OLG Brandenburg begehrte er das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches er dahingehend ausüben wollte, die Kinder weiterhin in dem momentanen Ort in Obhut der Mutter leben zu lassen. Das OLG setzte sich im Folgenden mit dem Fall auseinander.

Hierbei entschied es, dass bei einem Umzug innerhalb des Bundesgebiets dieselben Regelungen anzuwenden sind, wie bei einer Auswanderung.

Dabei ist einzig und allein auf das Kindeswohl abzustellen.

Die Hintergründe des Umzuges sind nicht Gegenstand einer gerichtlichen Bewertung, es sei denn, diese wirken sich negativ auf das Kindeswohl aus. Viel mehr sind auf Kriterien des Einzelfalls abzustellen. Zu diesen zählen: die örtlichen Umstände, der persönliche Wille des Kindes, soweit dieses alt genug ist, sich eine gefestigte Meinung bilden zu können, Betreuungsmöglichkeiten des bislang nicht betreuenden Elternteils, sowie das gesamte Eltern-Kind-Verhältnis. Oftmals ausschlaggebend dafür ist auch, ob das aktuell betreuende Elternteil dazu bereit ist den Umzug auch durchzuführen, wenn das bedeutet, dass das Kind in Obhut des anderen Elternteils gelangt.

Im vorliegenden Fall aus Fürstenwalde entschied das OLG Brandenburg zugunsten der Mutter. Diese hatte, nach Ansicht des Gerichts, eine deutlich engere Bindung zu den beiden gemeinsamen Kindern, einer Tochter im Grundschulalter und einem Sohn, welcher noch gestillt werden muss. Auch wenn die Tochter den Vater gerne öfter sehen würde, ist ein Auszug der Tochter zum Vater hier undenkbar, da eine Trennung der Geschwister ausgesprochen schädlich wäre. Ein Auszug des Sohnes zum Vater ist indes aufgrund seines jungen Alters noch unmöglich. Dem Wunsch des Umzuges der Mutter wurde aufgrund dieser Umstände stattgegeben. Der Vater müsse sich nun mit ausgestalteten Besuchsterminen zufriedengeben, welche jedoch nur noch in einem verlängerten zeitlichen Abstand möglich wären. Der Bindung zwischen Vater und Kindern dürfte dies jedoch nicht schaden.

Für weitere Fragen oder mehr Informationen aus dem Familienrecht, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg auf.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.8.24-15 UF 121/24

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