Scheidung: Muss immer der Ablauf des Trennungsjahres abgewartet werden?

Nein, so eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26.4.2018, 4 UF 44/18

Viele Ehepartner, die sich kürzlich getrennt haben, kommen zu uns in die Kanzlei Recht am Ring in Hamburg-Harburg und wollen sofort geschieden werden.

Regelmäßig erklären wir, dass zunächst das sogenannte Trennungsjahr abzuwarten ist. Ein Scheidungsantrag kann nach dem Gesetz grundsätzlich erst gestellt werden, wenn die Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt leben. Gem.§ 1565 I BGB  wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Nach Ablauf eines Trennungsjahres wird in der Regel von einem Scheitern der Ehe ausgegangen.

Die Ausnahme ist in § 1565 II BGB  geregelt:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dies nun in einem Fall bejaht und damit die durch das Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung bestätigt.

Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und schwerst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen.

Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine „kulturelle Übersetzung“ erforderlich sei. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen hätten.

Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 44/18, Hinweisbeschluss vom 26.04.2018

Sie haben Fragen? Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg berät gern über weitere Fragen im Zusammenhang mit Scheidung, Unterhalt, elterliche Sorge und Versorgungsausgleich und Zugewinn.

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