Familienrecht #Harburg informiert zur Frage, wann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann gemäß § 1579 Nr.2 BGB

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg mit Schwerpunkt Familienrecht informiert über eine Entscheidung des OLG Oldenburg, wann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann.

In §1579 Nr. 2 BGB steht, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dann eintreten kann, wenn der Unterhaltsberechtigte in verfestigter Lebensgemeinschaft lebt.

Die Rechtsprechung geht allgemein u.a.davon aus, dass ein solche Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte 2 bis 3 Jahre in dieser Beziehung lebt.

Eine “verfestigte Lebensgemeinschaft” im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände aber auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden.
Im vorliegend vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall kamen aber weitere Umstände hinzu, die die Annahme einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ auch schon vor Ablauf von 2 Jahren als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Die Unterhaltsberechtigte hatte über Jahre regelmäßig ihren Lebensgefährten bei gemeinsamen Kegelurlauben getroffen, den Kontakt über lange Zeit durch Telefonate vertieft und zog direkt nach der Trennung vom ehemann zu ihm, wo sie von da ab mit dem neuen Mann an ihrer Seite einen gemeinsamen Haushalt führte und führt.

Damit unterscheidet sich der Verlauf dieser Beziehung zum Beispiel ganz wesentlich von einer Beziehung, die sich erst nach der Trennung allmählich entwickelt, später zur Gründung eines gemeinsamen Haushalts und schließlich nach Ablauf von 2 bis3 Jahren zur Annahme einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ führt. Vor dem Hintergrund der oben beschrieben Umstände hat sich die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Lebensgefährten nach Auffassung des Senats bereits nach Ablauf eines Jahres so „verfestigt“, dass weitere Unterhaltsleistungen für den Antragsgegner nicht mehr zumutbar erscheinen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 19. März 2012 – 13 UF 155/11

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