Gewaltschutz

Zum Zwecke des Schutzes der Opfer von Gewalt, Bedrohungen und Ähnlichem wurde das seit dem 01.01.2002 in Kraft befindliche Gewaltschutzgesetz (GewSchG) initiiert, das in vier Paragraphen zivilrechtliche Präventionsmöglichkeiten bereit hält. Gem. § 1 GewSchG können so Schutzanordnungen wie bspw. Kontaktverbote getroffen werden, nach § 2 GewSchG kann eine Überlassung der Wohnung an das Opfer einer Gewalttat angeordnet werden. Das GewSchG ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf das Verhältnis von Ehegatten zueinander beschränkt.

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