Weit verbreitete Irrtümer beim Thema Unfallflucht, § 142 StGB

So ist z.B. Unfallbeteiligter jeder, der irgendwie zu dem Unfall beigetragen haben kann. Unter Umständen sind Sie also Beteiligter, obwohl Sie glauben, mit dem Geschehen gar nichts zu tun zu haben und weiterfahren zu können.

Falsch ist es, lediglich  einen Zettel mit der Telefonnummer an dem beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen und sich dann zu entfernen. Auf diese Weise kann später nicht mehr geklärt werden, ob bei dem Unfall z.B. Alkohol oder Drogen im Spiel war. Es ist zudem auch völlig unsicher, ob der Zettel von dem Halter des beschädigten Fahrzeugs gefunden wird. Tatsächlich denken aber die meisten Menschen, dass ein solcher Zettel ausreichend ist, und sind erstaunt, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Auch falsch ist es zu glauben, dass man 24 Stunden Zeit hat, sich bei der Polizei zu melden und dann nicht bestraft werden kann. Grundsätzlich begeht jeder, der sich vom Unfallort entfernt, eine Unfallflucht. Es kommt jedoch “tätige Reue” in Betracht und das Gericht kann die Strafe mildern oder sogar davon absehen. Eine Verpflichtung dazu besteht für das Gericht nicht.

Auch hinsichtlich der Wartepflicht bestehen bei den Autofahrern Unsicherheiten. Mindestens 30 Minuten sollte Sie in jedem Fall warten, auch wenn Sie es noch so eilig haben und der andere Wagen nur einen kleinen Kratzer hat.

Die Konsequenzen einer Unfallflucht sind erheblich. So drohen sieben Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und gegebenenfalls ein Entzug der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot.

Probleme kann es zudem mit der eigenen Haftpflichtversicherung geben. Das Entfernen vom Unfallort stellt nämlich eine sogenannte ­Obliegenheitsverletzung dar und führt zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung in Höhe von mindestens 2500,00 Euro.

In Anbetracht der kaum vorhersehbaren Folgen einer Unfallflucht ist es daher empfehlenswert, immer an der Unfallstelle anzuhalten und zu warten.

Sollte Ihnen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen werden, so machen Sie keinesfalls Angaben zur Sache gegenüber der Polizei. Die dabei häufig entstehenden Nachteile sind im Nachhinein meist nicht mehr gutzumachen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen. Danach kann erst entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

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