Die Ehewohnung – wer bleibt, wer geht? Wie müssen die Ehepartner dabei miteinander kooperieren?

Zu uns in die Kanzlei Recht am Ring kommen häufig frisch getrennte Mandanten, die sich einen Überblick über das weitere Vorgehen verschaffen möchten. Worauf muss geachtet werden, was sind meine Rechte, wie geht es finanziell weiter? Eine oft als erstes gestellte Frage ist in solchen Gesprächen die danach, wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, bzw. ausziehen sollte.

Die Beantwortung dieser Frage  häng von vielen Faktoren ab, zum Beispiel ob überhaupt beide in der Wohnung bleiben wollen, ob sie für einen Partner allein finanzierbar ist, wer im Mietvertrag steht und ob Kinder im Spiel sind. In einigen Fällen muss die Wohnungszuweisung beantragt werden, hier legt der Paragraph 1568 a BGB fest, nach welchen Kriterien ein Beteiligter den Vorzug erhalten sollte. Häufig einigen sich die Beteiligten jedoch schließlich.

Wenn einer der Beteiligten dann ausgezogen ist gilt es, das Wohnverhältnis auch rechtlich abzuwickeln. Wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschreiben haben, dann müssen auch beide daran mitwirken, diesen zu Gunsten des in der Wohnung verbleibenden Partners zu ändern. Solange beide Partner im Mietvertrag stehen, könnte sich der Vermieter nach seiner Wahl auch an den bereits ausgezogenen Partner wenden, um von ihm die Mietzahlung zu verlangen.

Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat ein Interesse daran, dass der Mietvertrag umgeschrieben wird auf den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten.

Zur Mitwirkung an einer sauberen Abwicklung bzw. Abänderung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter ist der in der Wohnung verbliebene Partner verpflichtet, dies regelt § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Diese Verpflichtung besteht, laut neuster Entscheidung des OLG Hamm, auch bereits bevor die Beteiligten rechtskräftig geschieden sind.

Aus dem § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, der besagt, dass Ehegatten für einander Verantwortung tragen und aus dem insofern abgeleitet wird, dass Ehegatten die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu mindern haben, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, ergibt sich für das Oberlandesgericht die Pflicht, auch schon vor der Scheidung im Sinne des § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB kooperativ zu sein.

Diese Pflicht kann auch nicht unter die Bedingung gestellt werden, sich zunächst über Kosten einigen zu wollen, die noch aus dem Mietverhältnis herrühren.

Die ganze Entscheidung ist hier nachzulesen.

Falls auch Sie Fragen zur Ehewohnung oder anderen Gebieten des Familienrechts haben, kommen Sie gern auf uns zu.

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