Familienrecht Hamburg: Zugewinnausgleich noch möglich, obwohl Eheleute schon 17 Jahre voneinander getrennt leben?

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg mit Schwerpunkt deutsches und internationales Familienrecht informiert über eine Entscheidung des OLG München zur Frage des Zugewinnausgleichs:

Zunächst mal: Grundsätzlich ja, denn solange eine Ehe oder Lebenspartnerschaft fortbesteht, ist der Vermögenszuwachs grundsätzlich zu berücksichtigen.

So entschied beispielsweise das Oberlandesgerichts (OLG) München im folgenden Fall:

Es hatte einen Mann zur Zahlung von knapp 340.000 Euro Zugewinnausgleich an seine Ex-Frau verurteilt. Das Ehepaar lebte mehr als 17 Jahren getrennt und  ein Großteil des Vermögenszuwachses des Ehemannes fiel in diese Zeit. Die beiden hatten 1972 geheiratet, sich 1990 getrennt und erst im Jahr 2007 scheiden lassen. Trotz des langjährigen Getrenntlebens konnte der Mann die Zahlung aber nicht nach § 1381 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verhindern. Denn der Umstand der langen Trennung war für sich allein nicht grob unbillig, was zum Verweigern des Zugewinns berechtigen würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche die OLG-Richter ihrem Urteil zugrunde legten, muss dem Zugewinn nämlich auch der innere Bezug zur Ehe fehlen. Der war ihrer Ansicht nach aber hier gegeben. Denn der Vermögenszuwachs lag vor allem an der starken Wertsteigerung dreier Grundstücke des Mannes in unmittelbarer Nähe eines Seeufers. Diese hatte er bereits 1982, also noch während der Ehe erhalten, weshalb dieses Grundstücksvermögen den notwendigen Bezug zu ihr hatte.

Ex-Mann hätte vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen können

Des Weiteren kam hier hinzu, dass die Wertsteigerung maßgeblich der Immobilienmarktentwicklung und nicht etwa eigenen Leistungen des Mannes entsprungen war. Außerdem hatte dieser noch bis 2005 die gemeinsame steuerliche Veranlagung genutzt. Da er somit einerseits die Vorteile des Ehegattensplittings noch lange Zeit während der Trennung genossen hatte, konnte er andererseits seiner geschiedenen Frau die Vorteile beim Zugewinn nicht verwehren. Vor allem aber hätte er hier schon drei Jahre nach der Trennung den vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB beantragen können. Dann wäre der nun für 17 statt bei rechtzeitigem Antrag nur für drei Jahre auszugleichende Vermögenszuwachs erheblich geringer ausgefallen. Die unbillige Härte, auf die er sich nun berufen wollte, hatte er maßgeblich selbst zu verantworten.

(OLG München, Urteil v. 17.10.2012, Az.: 12 UF 777/12)

 

Hier gibt es noch einen weiteren Artikel zu dieser Entscheidung des OLG München

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