Nach der Trennung: Ausgleichsanspruch, obwohl man nicht verheiratet war?

Die Kanzlei Recht am Ring aus Harburg informiert aus dem Familienrecht:

“Nach der Trennung: Ausgleichsanspruch, obwohl man nicht verheiratet war?”

Nach Trennungen ist es manchmal schwer zu sagen, wie mit gegenseitigen Zuwendungen des ehemaligen Paares zu verfahren ist. Wenn die Beteiligten verheiratet waren, gibt es im Familienrecht entsprechende Normen, die einen gerechten finanziellen Ausgleich erzielen sollen. Bei nichtehelichen Partnerschaften gestaltet sich das häufig nicht so einfach. Besonders kompliziert wird es, wenn einer der Beteiligten in das Eigentum des anderen investiert hat, zum Beispiel durch Arbeit am Haus des Partners, den Kauf der Einbauküche für die Eigentumswohnung, oder die Übernahme von Darlehensraten.

Zunächst einmal muss derjenige, der einen Ausgleich verlangt, die behaupteten Zuwendungen auch beweisen können. Dieser Nachweis muss durch Belege, Vertragsunterlagen, Zeugen, oder Vergleichbares erfolgen.
Bei der Frage nach einem Ausgleichsanspruch für solche Leistungen nach dem Ende einer nichtehelichen Beziehung kommt es dann darauf an, ob die geleisteten Zuwendungen als Geschenke an den Partner zu verstehen waren, oder als sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendung“.

Grundsätzlich hat jeder Partner einen Anspruch darauf, seine aufgewandte Arbeitszeit erstattet zu bekommen, oder geleistete Zahlungen zurückzuerhalten, wenn es sich hierbei um eine solche gemeinschaftsbezogen Leistung gehandelt hat.

Das bedeutet, es muss eine Leistung gewesen sein, die gerade in der Erwartung des Bestands der Lebensgemeinschaft getätigt wurde und über Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgeht. Ist dies nicht der Fall, wird angenommen, dass es sich um ein Geschenk gehandelt hat. Da Geschenke nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zurückverlangt werden können, werden Rückforderungen dann im Regelfall abgewiesen.
Möchte einer der Beteiligten eine Zuwendung zurückverlangen, dann ist also nicht nur nachzuweisen, was genau geleistet wurde, sondern auch, dass die erfolgte Zuwendung in der Erwartung des Fortbestands der gemeinsamen Beziehung erfolgte und über den üblichen Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausging.

Gelingt dieser Nachweis, so kann er sich im Falle einer Trennung darauf berufen, dass gemäß § 313 BGB die Grundlage für die jeweilige Leistung mit dem Ende der Beziehung weggefallen ist und es daher einen Rückgewährungsanspruch gibt (Wegfall der Geschäftsgrundlage).
Weiterhin hat er auch die Möglichkeit, sich auf § 812 I Satz 2 Alternative 2 BGB zu berufen (ungerechtfertigte Bereicherung). Dieser Paragraf ist dann einschlägig, wenn der „Erfolg“, der nach dem Rechtsgeschäft mit der Zuwendung bezweckt wurde (z.B. Fortbestand der nichtehelichen Beziehung), nicht eintritt, die Leistung also ihren Zweck verfehlt. Er müsste dann anführen, dass der andere Partner durch die ihm zugutegekommenen gewährten Leistungen ungerechtfertigt, also ohne Rechtsgrund, bereichert ist. Dies würde ebenfalls zu einer Rückforderung berechtigen.

Vergleichbare Fälle wurden bereits mehrmals durch den BGH und kürzlich durch das AG Coburg entschieden. Wie das Gericht in den Umständen des Einzelfalls argumentierte, lässt sich gut hier nachlesen.

Wir bei der Kanzlei Recht am Ring raten in solchen Fällen dazu, sich über die im Einzelfall sehr individuellen Möglichkeiten rechtlich beraten zu lassen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema, oder sonstigen Bereichen des Familienrechts haben, kommen Sie gern auf uns zu.

Quelle: LG Coburg, Urt. V. 17.12.2015, 22 O 400/15

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