Scheidungsrecht bis 1977 und heute

Diese Woche haben wir bei Recht am Ring einen sehr interessanten Artikel über die Reform des Ehe- und Familienrechts in den siebziger Jahren gelesen, den wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.

Denn obwohl die im Artikel behandelte Reform bereits rund 40 Jahre her ist, haben sich noch nicht alle ihre Punkte zu Selbstverständlichkeiten entwickelt.

Während heutzutage moderne Frauen wohl über die Vorstellung, nur arbeiten gehen zu dürfen, wenn ihr Ehemann das erlaubt, herzlich lachen würden, sind andere Veränderungen, die durch die Gesetzesreform implementiert wurden, noch nicht in das gesellschaftliche Fleisch und Blut übergegangen.

Beispielsweise wird uns noch häufig die Frage gestellt, was die Konsequenz daraus wäre, dass die Schuld am Scheitern der Ehe klar bei dem anderen läge.

Die Antwort hierauf ist seit der Reform in den meisten Fällen: Nichts.

Seitdem nämlich das heute angewendete Zerrüttungsprinzip das damalige Schuldprinzip ersetzt, halten sich Gericht und Gesetzgeber deutlich mehr aus der Beziehung der Scheidungswilligen heraus. Wenn die Ehe objektiv zerrüttet ist und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist, dann kann sie mit den entsprechenden Rechtsfolgen, u.a. für Unterhalt und die Versorgung im Alter, geschieden werden, egal wie die „Schuld“ an dieser Zerrüttung zu verteilen ist.

Obgleich auch heute noch durch grobes Fehlverhalten eines Beteiligten beispielsweise der Unterhaltsanspruch verwirkt werden kann, bleiben die Gründe für das Scheitern der Ehe heute bei der Entscheidungsfindung des Familiengerichts weitestgehend außen vor.

Welche  weitere Änderungen die Reform mit sich brachte und was für Auswirkungen sie auf die Gleichberechtigung der Geschlechter hatte, können Sie in dem Artikel nachlesen.

Wenn Sie Beratung zu den Themen Scheidung, Unterhalt, Kindern, oder sonstigem Familienrecht wünschen, kommen Sie gern auf uns zu.

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