Familienrecht: BGH bestätigt: Die Leihmutter bleibt rechtliche Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes!

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

“BGH bestätigt: Die Leihmutter bleibt rechtliche Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes!”

Wenn der Kinderwunsch wächst und Paare aus diversen Gründen nicht in der Lage sind, selbst ein Kind zu bekommen, kann eine Leihmutterschaft ein Ausweg sein.

Da die Rechtslage in Deutschland eine Leihmutterschaft verbietet, ist vielen in Deutschland lebenden Paaren der Weg ins Ausland unumgänglich. Beliebtes Reiseziel ist bspw. die Ukraine, denn dort ist die Rechtslage anders als in Deutschland. Jährlich reisen viele Paare dorthin, um ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Diesen Plan hatte auch ein Ehepaar aus dem Raum Dortmund, dessen Fall der BGH mit Beschluss vom 20. März 2019 (XII ZB 530/17) letztinstanzlich entschied:

Es ließ die Eizelle der Ehefrau von ihrem Ehemann künstlich befruchten und von einer Leihmutter in der Ukraine austragen. Alle Betroffenen einigten sich von vornherein, dass das Kind nach der Geburt im Dezember 2015 mit den genetischen Eltern nach Deutschland kommt. Zunächst lief alles nach Plan: Die Eltern reisten mit ihrem neugeborenen Kind nach Deutschland und es wurde in das Geburtenregister als  Kind der Eheleute eingetragen. Dies änderte sich jedoch, als das Standesamt von der Leihmutterschaft erfuhr.

Rechtliche Mutter des Kindes sei nun die ukrainische Leihmutter, und nicht die genetische Mutter aus Deutschland, entschied das Standesamt, gegen dessen Entscheidung sich die genetischen Eltern zur Wehr setzten.

Der BGH stützte die Entscheidung des Standesamtes:

Denn nach deutschem Recht ist diejenige Frau Mutter, die das Kind gebärt.

Dabei ist unbeachtlich, dass die Leihmutterschaft in der Ukraine erlaubt ist, denn das spielt in diesem Fall keine Rolle.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist auf den Neugeborenen das Recht des Landes anzuwenden, indem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Neugeborenen richtet sich der gewöhnliche Aufenthalt nach dem der Bezugspersonen, also den Personen, die das Kind betreuen und versorgen, sowie das familiäre Umfeld des Kindes.

Das sind die genetischen Eltern. Da die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist deutsches Recht anwendbar. Nun stellt sich für diese Mütter die Frage, ob sie dennoch auch rechtlich Mutter werden können.

Die rechtliche Mutterschaft dieser zwar genetischen, jedoch nicht leiblichen Mutter kann in diesen Fall nur über die Adoption erreicht werden, wie der BGH in eben diesem Beschluss zu Recht hinwies.

Für Fragen zur Leihmutterschaft und zur Adoption stehen wir von der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.

 

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