Familienrecht: Das Kind hat für den Umgang nicht genügend angemessene (Wechsel)Kleidung dabei.

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht: 

 

Immer wieder ein leidiges Thema:   Das Kind hat für den Umgang nicht genügend angemessene (Wechsel)Kleidung dabei.

Worum geht es:

Ein Kindesvater hat Umgang mit seinen Kindern, die Kindesmutter weigert sich, trotz sehr umfassender, sehr genau bezeichneter zuvor getroffener Vereinbarung darüber, zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang genau, welche und wieviel Kleidung und Sportausrüstung für die Kinder von ihr bereitgestellt wird für eben diesen Umgang, dieser Vereinbarung weiter nachzukommen.

Die finanziell gut ausgestatteten Kindeseltern sind hoch zerstritten und so gab es verschiedene Ordnungsgeldverfahren, Rechtsmittel gegen festgelegte Ordnungsgelder und schließlich eine Entscheidung des höchsten Berliner Familiengerichts, des Kammergerichts. Am 3.7.2017 zum Geschäftszeichen 13 WF 39/17 über  die Pflicht zur Ausstattung des Kindes mit Kleidung und Bedarfsgegenständen während des Umgangs mit dem anderen Elternteil.

Der Leitsatz lautet:

Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat.
Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil – etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse – zugemutet werden kann.

Die sehr lesenswerte Entscheidung des Kammergerichts enthält eine Reihe von Ausführungen zum konkreten Einzelfall, besonders interessant erscheint hier der Einwand der Kindesmutter, dass dem in wirtschaftlich komfortabler Situation als Zahnarzt gut verdienenden Kindesvater zumutbar sei, sich für den Umgang mit den Kindern selbst Ersatzbekleidung für die Kinder zu beschaffen.

Hierzu führt das Gericht u.a. aus:

Schließlich irrt die Mutter, wenn sie meint, die Ausstattung der Kinder beim Umgang mit Wechselbekleidung jedenfalls in Fällen, in denen keine beengten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlägen, sei Sache des Umgangsberechtigten (Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2017, dort S. 10; I/159) und dem Vater sei aufgrund seiner gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten, dass er sich mit Kinderbekleidung für die Umgangstage ausstatte (Schriftsatz vom 17. November 2016, dort S. 4; I/37). Das ist nicht zutreffend.

Tatsächlich entspricht es denn auch ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung ….., dass aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung erwächst, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen  Bekleidung auszustatten.

Diese Rechtslage haben die Eltern mit ihrer Vereinbarung vom 3. Dezember 2012 nachgezeichnet und ausgestaltet. Richtig ist zwar, dass der Umgangsberechtigte seinerseits aufgrund der auch ihn treffenden Wohlverhaltenspflicht gehalten sein kann, für das Kind Ersatzkleidung bereitzuhalten… Grundsätzlich dürften daher insbesondere in Fällen, in denen die Eltern einen erweiterten Umgang praktizieren, insoweit an den umgangsberechtigten Elternteil in dem Maße, in dem der Umgang erweitert wird, erhöhte Anforderungen zu stellen sein.

Aber das ändert nichts daran, dass es bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, in dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15 [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort Rz. 19]; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15, [bislang erst bei juris veröffentlicht; dort LS 1]) dem betreuenden Elternteil obliegt, das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten:

Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs. Die Verantwortung hierfür obliegt beiden Eltern gemeinsam. Solange die Familie intakt ist, wird der Unterhalt – und damit auch die Bekleidung – in der Regel von beiden Elternteilen durch Naturalleistung gewährt. Nach Trennung der Eltern spaltet sich der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in einen Bar- und einen Betreuungsunterhaltsanspruch auf (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Vom Fall des paritätischen Wechselmodells abgesehen, wird im Regelfall der Pflege- und Erziehungsanteil des kindlichen Elementarbedarfs vom betreuenden Elternteil gedeckt, wohingegen der andere Elternteil den Barbedarf im Elementarbedarf durch Unterhaltszahlung erfüllt …

Da diese Zahlungen gerade auch dazu bestimmt sind, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen, würde dem barunterhaltspflichtigen, umgangsberechtigten Elternteil ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt, wenn er zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten ausstatten müsste ……. Vor diesem Hintergrund kann daher davon, dass es Sache des Vaters sei, seine beiden Söhne beim Umgang mit der erforderlichen Kleidung auszustatten, keine Rede sein. Dies obliegt vielmehr grundsätzlich der Mutter, wobei dadurch nicht ausgeschlossen ist, dass das eine oder andere Stück auch einmal vom Vater beigesteuert wird …

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung. 

 

4 Antworten zu "Familienrecht: Das Kind hat für den Umgang nicht genügend angemessene (Wechsel)Kleidung dabei."

  1. Vielen Dank, dass Sie diesen Artikel über Familienrecht mit uns teilen. Meine Schwester versucht, sich scheiden zu lassen, und sie braucht Hilfe bei der Entscheidung, was das Beste für ihre Kinder ist. Ich werde ihr sagen, dass sie mit einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt sprechen soll.

  2. Wirklich lesenswerte Einschätzung zu dem Urteil im Bereich Familienrecht. Die Entscheidung des Richters, dem Vater das Recht zuzusprechen, finde ich auch nahvollziehbar. Schade, dass Ehen so enden müssen und irgendwann nur noch über die Anwälte kommuniziert wird.

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