Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert aus dem Familienrecht:
“Scheidungskosten jetzt doch nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar”
So entschied es der BUNDESFINANZHOF in seinem Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16
Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Umstritten war die Abziehbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG).
Eine Klägerin hat in ihrer Steuererklärung u.a. Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer fest, ohne Berücksichtigung der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ehescheidungskosten. Andere als außergewöhnliche Belastungen anerkannte Aufwendungen i.H.v. 1.137 € wirkten sich aufgrund der zumutbaren Belastung i.H.v. 1.216 € nicht aus.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Zur Begründung führte der BFH unter anderem aus:
Das FG hat die Scheidungskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG für einen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor. Die Klägerin lief nicht Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte sie die Kosten für das Scheidungsverfahren nicht aufgewandt. Die bislang vom Finanzamt berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist allerdings entsprechend den Ausführungen im BFH-Urteil vom 19.1.2017 (VI R 75/14) zu berechnen und mit 1.063 € anzusetzen.
Im Streitfall wurde weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin Gefahr gelaufen wäre, ihre berufliche Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte sie sich nicht auf das Scheidungsverfahren eingelassen. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für eine Abziehbarkeit von Prozesskosten lagen mithin nicht vor.
Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt. Zwar hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies ist nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.
Für weitere Fragen oder Informationen stehen Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg gern zu Verfügung.