Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:
“Ist eine eingetragenen Lebenspartnerschaft jetzt „automatisch“ eine Ehe ?”
Seit Inkrafttreten des Eheröffnungsgesetzes vom 01.10.2017 können auch gleichgeschlechtliche Menschen die Ehe eingehen. § 1353 BGB wurde neu gefasst.
Dort heißt es jetzt: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“.
Im Volksmund machte schnell der Satz „Ehe für alle“ die Runde.
Bis dahin konnten gleichgeschlechtliche Personen nicht heiraten, wohl aber die Lebenspartnerschaft miteinander begründen. Diese wurde im Lebenspartnerschaftsregister des Standesamtes registriert.
Das ist heute nicht mehr möglich.
Denn mit der Möglichkeit, die Ehe eingehen zu können, hat sich für neue Ehen das Lebenspartnerschaftsgesetz überholt.
Die bereits bestehenden Lebenspartnerschaften haben allerdings weiterhin Bestand.
Sie gelten also nicht automatisch als Ehe.
Und: niemand ist verpflichtet, seine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln.
Nach § 20a LPartG kann aber eine eingetragene Lebenspartnerschaft nachträglich in eine Ehe umgewandelt werden.
Die Umwandlung erfolgt also nicht automatisch, sondern nur auf ausdrücklichen Wunsch der Lebenspartner.
Wie geht das genau?
Dazu müssen beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, dass Sie künftig miteinander eine Ehe führen wollen. Die Ehe wird dann in das Heiratsregister eingetragen.
Die bis dahin eingetragene Lebenspartnerschaft wird im Lebenspartnerschaftsregister gelöscht.
Kosten?
Kostet nichts.
Weitere Fragen?
Die Rechtsanwältinnen der Kanzlei Recht am Ring in Hamburg-Harburg stehen Ihnen gern zur Beratung zur Verfügung.
Ein interessanter Artikel zu diesem Thema aus dem Familienrecht findet sich hier.