Kann ein Trennungsjahr auch in Haft erfolgen?

Die Kanzlei Recht am Ring informiert aus dem Familienrecht:

“Kann ein Trennungsjahr auch in Haft erfolgen?”

Um sich scheiden zu lassen muss ein Ehepaar zunächst ein Jahr getrennt voneinander leben. Aber was, wenn ein Ehepartner diese Zeit in Haft verbringt?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied jetzt, dass das Trennungsjahr auch schon während der Haft beginnen kann.

Was ist geschehen?

Ein Mann und eine Frau schlossen 2002 ihre Ehe. Er war drogenabhängig und hatte immer wieder kleinere Jobs, während sie durchgehend berufstätig war.

Als er dann 2020 in Haft saß reichte sie die Scheidung ein.

Daraufhin schied das zuständige Amtsgericht die Ehe und führte wie üblich einen Versorgungsausgleich durch, worauf beide Parteien mit einer Beschwerde reagierten.

Sie hielt den Versorgungsausgleich für grob unbillig, wogegen er das Trennungsjahr für nicht abgelaufen hielt. Das OLG lehnte jedoch beide Beschwerden ab.

Warum?

Eine Scheidung kann gemäß § 1565 Abs. 1 BGB erst erfolgen, wenn die Ehe gescheitert ist. Dies wird zum Teil an dem erforderlichen Trennungsjahr festgemacht, währenddessen die Eheleute getrennt voneinander leben müssen.

Das OLG bringt vor, dass gerade in Fällen in denen das Paar schon vorher nicht zusammenlebte, darauf abzustellen ist, ab welchem Zeitpunkt der Trennungswille für den Partner erkennbar war. Hier habe der Ehemann mit Erhalt des Verfahrenskostenhilfeantrags von dem Willen seiner Ehefrau erfahren. So begann zu diesem Zeitpunkt auch das Trennungsjahr.

Den Versorgungsausgleich befand das OLG für rechtmäßig, da die Drogenabhängigkeit, wie auch die finanzielle Situation des Ehemannes der Ehefrau bei der Schießung der Ehe bekannt war. Sie konnte schon da nicht mit einer besonders großen Rentenanwartschaft rechnen, was sich in den folgenden Jahren auch nicht änderte.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

Beschluss vom 21.04.2021, Az. 2 UF 159/20

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