Adoption Volljähriger – wann ist sie zulässig, wann nicht?

Von einer Volljährigenadoption haben wohl die meisten schon einmal gelesen. Die Klatschblätter berichten immer wieder von irgendeinem Prinzen von-und-zu, der (wohl für gutes Geld) ein mal mehr einen Erwachsenen mit dem Verlangen nach einem Adelstitel adoptiert.
In der Kanzlei Recht am Ring stellte sich bei interessierten Mandanten die Frage, wie das überhaupt ginge. Schließlich stelle man sich die Adoption idealerweise als Hilfe für Waisenkinder vor.

Familienrechtlich sind die Regeln, die für die Adoption von Kindern gelten, dennoch sinngemäß für Volljährige anzuwenden. Dies geht aus Paragraph 1767 Absatz 2 BGB hervor.
Laut Paragraph 1767 Absatz 1 BGB muss die Annahme des Kindes sittlich gerechtfertigt sein.
Dafür bedarf es ein gewisses Eltern-Kind-Verhältnis, oder zumindest eine Grundlage, die die Entwicklung eines solchen erwarten lässt. Die Anforderungen sind also relativ niedrig.

Einige Punkte müssen adoptionsfreudige Grafen, Prinzen und Baronessen jedoch beachten.

Rechtlich nicht möglich ist eine Volljährigenadoption nämlich, wenn der Altersabstand zwischen Annehmenden und Anzunehmenden zu gering ist, zwischen ihnen vorher eine sexuelle Beziehung bestanden hat, oder es lediglich um die Fortführung eines Adelstitels, um Steuerbelange, oder die Verhinderung einer Ausweisung geht.
Weiterhin müssen bereits vorhandene Nachkommen berücksichtigt werden.

Schließlich sollten sich alle Beteiligten nicht nur über die unmittelbaren finanziellen Konsequenzen im Klaren sein, sondern auch über die relevanten langfristigen Folgen aus Familienrecht, Erbrecht und Steuerrecht.

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