Familienrecht: Ein adoptiertes Kind hat einen Auskunftsanspruch gegen leibliche Mutter

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

“Ein adoptiertes Kind hat einen Auskunftsanspruch gegen leibliche Mutter.”

Ein adoptiertes Kind hat gegen seine leibliche Mutter einen Anspruch zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters.

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 183/21

Dem liegt ein vom BGH entschiedener Fall zugrunde, in dem ein adoptiertes Kind im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Auskunft von seiner leiblichen Mutter über die Identität seines leiblichen Vaters verlangte. Nachdem jener Antrag erstinstanzlich zurückgewiesen wurde, entschied das OLG Stuttgart, dass die Mutter verpflichtet ist, alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die als Vater des Kindes in Betracht kämen. Der BGH bestätigt nun diese Entscheidung des OLG Stuttgart.

Anspruchsgrundlage für diese Auskunft ist § 1618 a BGB

Dabei ist dies anders zu beurteilen, als im Fall eines „Scheinvaters“ gegen die leibliche Kindesmutter auf Auskunft des leiblichen Kindesvaters. Im vorliegenden Fall steht das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung des Kindes im Vordergrund, welches von erheblicher Bedeutung ist.

Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter bereits vor Adoption entstanden

Das Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis durch die Adoption ändert nichts an dem schon vor Adoption entstandenen Anspruch auf Auskunft.

Einholung zumutbarer Erkundigungen seitens leiblicher Mutter erforderlich

Das Abstellen darauf, man könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern genügt gerade nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Vielmehr wird von der Kindesmutter gefordert, sich an Kontaktpersonen zu wenden um Hinweise zum leiblichen Vater zu erfahren.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem oder ähnlichen Themen aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zu Verfügung!

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 183/21

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