Wenn Trennungs- oder Scheidungswillige sich bei uns in der Kanzlei Recht am Ring beraten lassen, dann gilt die erste rechtliche Frage des Mandanten typischerweise – soweit vorhanden – den gemeinsamen Kindern. Gleich auf Rang zwei liegt das Thema Finanzen.
Gerade wenn es bei längeren Ehen zur Scheidung kommt, gibt es viel auseinander zu dividieren.
Die Werkzeuge, die das Familienrecht dafür bereitstellt, sollen für die faire Verteilung dessen sorgen, was während der Ehe erwirtschaftet wurde, und nach Möglichkeit die Vor- und Nachteile, die die Ehezeit finanziell für die jeweiligen Partner mit sich gebracht hat, ausgleichen.
Im Zugewinnausgleich wird beispielsweise der Zuwachs an Vermögen bei beiden Partnern während der Ehezeit ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften aus. Damit soll verhindert werden, dass der Partner, der während der Ehe beruflich für die Familie zurückgesteckt hat, um sich beispielsweise der Kindererziehung zu widmen, nach der Ehe ohne eine nennenswerte Rente dasteht.
Ein weiterer Ausgleichsmechanismus ist der Unterhalt. Dieser kann aus verschiedenen Gründen geschuldet sein. Erzieht ein Elternteil etwaige gemeinsame Kinder allein, ist der geschuldete Kindesunterhalt zu seinen Händen zu zahlen.
Ehepartner können aber auch einen eigenen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ex-Partner haben, zum Beispiel, wenn die Kindererziehung sie daran hindert, in Vollzeit zu arbeiten, siehe § 1570 BGB. Dies ist generell der Fall, bis das Kind drei Jahre alt ist.
Darüber hinaus gibt es auch den sogenannten Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB. Dieser kommt nur bei einer längeren Ehedauer wirklich zum Tragen. Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren kommt ein solcher Anspruch in der Regel nicht in Frage.
Der Aufstockungsunterhalt soll den geringer verdienenden Ex-Partner davor schützen, zu plötzlich den ehelichen Lebensstandard zu verlieren. Das gebietet die nacheheliche Solidarität, die sich die Ehepartner schuldig sind. Ehebedingte Nachteile sollen hierdurch ausgeglichen werden. Hierzu zählt zum Beispiel ein niedrigeres Gehalt, dass ein Partner erzielt, weil er sich einige Jahre um Haushalt und Kinder gekümmert hat, während der andere Partner weiter seiner Karriere ausbauen konnte und so heute ein höheres Einkommen erzielen kann.
Wie lange der Aufstockungsunterhalt geschuldet wird, hängt jeweils vom Einzelfall und stark von der Ehedauer ab. Was den Anspruch generell jedoch nicht begrenzt, ist zum Beispiel ein zeitweiser Jobverlust des Mehrverdieners. Lediglich für die Zeit der Arbeitslosigkeit entfällt die Unterhaltspflicht. Sobald ein neuer Job mit entsprechend hohem Gehalt angetreten wird, lebt die Unterhaltspflicht wieder auf. Dies hat kürzlich der BGH entschieden, nachzulesen hier:
Bei Ihren weiterführenden Fragen zu den Themen Unterhalt, Zugewinnausgleich oder sonstigen Themen aus dem Familienrecht steht Ihnen ihre Kanzlei Recht am Ring in Hamburg Harburg natürlich gern zur Seite.