Bundesverwaltungsgericht entscheidet: unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt auch bei Kostenbeiträgen in der Jugendhilfe

Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt muss auch den Eltern verbleiben, deren Kinder in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind, gemäß einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Eltern, die sich an den dafür entstehenden Kosten unterhaltsrechtlich zu beteiligen haben muss – wie bei anderen Eltern auch –  der Mindestselbstbehalt (gegenüber minderjährigen Kindern derzeit grundsätzlich 900 Euro)  verbleiben.

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