Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg mit Schwerpunkt Familienrecht informiert über ein Urteil zum Thema: “Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts”
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, unter welchen Bedingungen Unterhaltspflichtigen, deren Einkommen unter Wahrung ihres Selbstbehalts nicht ausreicht, um ihrer Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind in vollem Umfang zu erfüllen, fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, die er erzielen könnte, wenn er eine ihm mögliche oder zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben würde.
Gegenüber minderjährigen Kindern ist ein Unterhaltspflichtiger nämlich gesteigert erwerbspflichtig.
Will man also einem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zur Begründung seiner Leistungsfähigkeit zu rechnen, setzt dies nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zweierlei voraus:
Zum einen muss feststehen das subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Mit anderen Worten: er kümmert sich nicht darum, eine Arbeitsstelle zu finden, mit der er mehr verdienen könnte.
Zum andern müssen die Einkünfte, die dem Unterhaltsverpflichteten zugerechnet werden, auch objektiv erzielbar sein.
Das hängt von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsverpflichteten ab, wie beispielsweise sein Alter, seine berufliche Qualifikation, seine Erwerbsbiografie, und seinen Gesundheitszustand.Daneben müssen entsprechende Arbeitsstellen auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Nähere Informationen: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2012