Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt trotz Hartz-IV- Bezug?

Aus dem Familienrecht: Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt trotz Hartz-IV- Bezug?

Die kann es tatsächlich unter Umständen geben, wie kürzlich durch eine Entscheidung des OLG Hamm deutlich wurde: Siehe hierzu auch diesen Artikel:

Der Kindesunterhalt wird klassischerweise nach der Düsseldorfer Tabelle  bestimmt. Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes, wird der entsprechend in der Tabelle ausgewiesene Unterhalt geschuldet. Normalerweise ist dieser Betrag noch um das hälftige Kindergeld zu mindern.

Wer als Unterhaltsschuldner weniger als 1500 € netto verdient, der schuldet nach der Tabelle den sogenannten Mindestunterhalt. Jedoch soll niemand soviel an Unterhalt zahlen müssen, dass er kein Geld mehr für die eigene Lebensführung hat. Deshalb gibt es den sogenannten Selbstbehalt.

Ist das unterhaltsberechtigte Kind minderjährig, trifft den Unterhaltspflichtigen eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass von ihm besonders viel verlangt werden kann, um trotz Selbstbehalts wenigstens den Mindestunterhalt an sein Kind leisten zu können, solange es ihm möglich und zumutbar ist. Ihm kann innerhalb gewisser Grenzen zum Beispiel auferlegt werden, im Rahmen von Überstunden, oder eines Nebenjobs, mehr als 40 Stunden in der Woche zu arbeiten.
Ist die Unterhaltspflicht nicht gesteigert, wie zum Beispiel bei volljährigen Kindern, kann das nicht verlangt werden. Kommt der Unterhaltspflichtige seinen gesteigerten Pflichten nicht nach, muss er sich trotzdem so behandeln lassen, als hätte er die geforderten Anstrengungen unternommen.

Beispiel: Verdient ein Unterhaltspflichtiger mit gesteigerter Unterhaltspflicht etwa 900 € netto in seinem Vollzeitjob, müsste er aus Gründen des Selbstbehalts keinen Unterhalt zahlen. Ihm könnte deshalb zugemutet werden, einen zusätzlichen Minijob anzunehmen, bei dem er etwa vor der Arbeit Zeitungen austrägt, nach der Arbeit Hausmeistertätigkeiten verrichtet, oder am Samstag kellnert. Tut er dies nicht, obwohl es ihm möglich wäre, würde sein Einkommen trotzdem fiktiv mit 1.350 € (900€ Vollzeitbeschäftigung + 450 € Minijob) angesetzt, wodurch ihn wieder eine Unterhaltspflicht trifft.

Im kürzlich entschiedenen Fall bezog der Unterhaltspflichtige Hartz-IV-Leistungen.
Das Gericht entschied, dass er seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nicht ausreichend Folge leistete, sich nämlich nicht, oder nicht intensiv genug um einen Job bemüht hat, mit dessen Einkommen er Kindesunterhalt für seine minderjährige Tochter hätte leisten können.

Deshalb rechnete das Gericht dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen an, nämlich das, was er bei entsprechender Bemühung nach Einschätzung der Richter hätte verdienen können.

Was einigen Lesern vielleicht unfair vorkommt, ist aus der Perspektive des minderjährigen Kindes tatsächlich gerecht. Das Kind kann natürlich nichts dafür, wie leistungsfähig seine Eltern sind. Es hat keine Möglichkeit, selbst für sich zu sorgen. Daher ist es gerecht, dass seinen Eltern viel abverlangt wird, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und somit die Verantwortung, die sie als Elternteil tragen, wahrzunehmen.

Wenn Sie fragen zum Thema Kindesunterhalt, oder sonstigem Familienrecht haben, zögern Sie nicht, auf uns zuzukommen. Ihre Kanzlei Recht am Ring berät Sie gern.

Beschluss OLG Hamm, 2 UF 213/15

Eine Antwort zu "Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt trotz Hartz-IV- Bezug?"

  1. Wir wollen uns scheiden lassen. Durch den Beitrag weiß ich, dass man trotz Bürgergeld verpflichtet ist, den Unterhalt zu zahlen. Darum werden wir einen Rechtsanwalt für Familienrecht beauftragen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert