Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg informiert aus dem Familienrecht:
“Versorgungsausgleich nach Scheidung”
auch der “faule” oder drogenabhängige Ehegatte hat grundsätzlich Anspruch darauf.
Grundsätzlich gilt:
Führt der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, zu grob ungerechten Ergebnissen, kann das Familiengericht korrigierend eingreifen. Aber es gibt eine Ausnahme: Der besser versorgte Ehepartner hat schon bei Eheschließung gewusst, auf was er/sie sich einlässt.
Die Frau hielt die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig und beantragte daher, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen.
Das Amtsgericht folgte ihr nicht, schied die Ehe und führte den Versorgungsausgleich durch.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hatte das Familiengericht die Herabsetzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit zu Recht abgelehnt.
Begangene Straftaten und eine Haftstrafe während einer Ehe seien nicht als erheblich zu betrachten. Hinzu komme hier, dass die Umstände der Erwerbslosigkeit sowie des nicht gesicherten Aufenthaltsrechts des Mannes zur Zeit der Eheschließung bereits bekannt waren. Der Frau hätte klar sein müssen, dass sich am Status der fehlenden Erwerbstätigkeit und der damit allenfalls geringen Beitragsleistung zum Familienunterhalt nichts ändern würde. Auch, dass er seinerseits keine wesentlichen Rentenanwartschaften begründen kann. Wenn sie trotzdem eine Ehe mit ihm geschlossen habe, könne sie nicht mit Erfolg einwenden, der Versorgungsausgleich sei grob unbillig.
Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg steht Ihnen gern zur Verfügung, wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen.