Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert zu Themen aus dem Familienrecht:
“Kindesunterhalt: Wann kann ich den Mehrbedarf meines Kindes als zusätzlichen Unterhaltsbedarf geltend machen?”
An der Förderung unserer Kinder ist uns stets viel gelegen.
Privatschule, Nachhilfeunterricht, sportliche oder kreative Förderung: Durch zusätzliche Bedürfnisse der Kinder können vereinzelt hohe Kosten entstehen, die nicht vom regulären Unterhaltsbedarf gedeckt sind. Denn die Bedarfssätze der Unterhaltstabellen umfassen lediglich den Elementarbedarf von Kindern, wie Kleidung, Ernährung, und Unterkunft. Die zusätzlichen Bedürfnisse des Kindes, die sowohl einmalig als auch dauerhaft entstehen können, sind hiervon nicht gedeckt.
Nicht selten kommen Mandanten zu uns in die Kanzlei Recht am Ring, die zum regulären Unterhaltsbedarf einen zusätzlichen sog. Mehrbedarf, oder sogar einen sog. Sonderbedarf durchsetzen möchten. Doch wann handelt es sich um einen Mehrbedarf, und ab wann spricht man von einem Sonderbedarf im Sinne des Gesetzes? Und wie ist dieser durchzusetzen?
Von einem Mehrbedarf spricht man immer dann, wenn während eines längeren Zeitraums ein zusätzlicher regelmäßig anfallender Bedarf besteht, der die üblichen Kosten übersteigt, und deshalb nicht in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst wird ((vgl. BGH, Urteil v. 26.11.2018, XII ZR 65/07).
Insbesondere handelt es sich um eine andauernde Mehrausgabe, die zum üblichen Lebensbedarf gehört. Hierzu zählen etwa Koste für die Unterbringung in einer Privatschule, Nachhilfeunterricht, längere Auslandsaufenthalte, krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung und Studiengebühren. Wenn der Mehrbedarf sachlich begründet ist, müssen die Kosten von der/dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren übernommen werden. Das ist bspw. der Fall, wenn das Kind Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen muss, um in der Schule folgen zu können. Auch Krankenversicherungskosten können hierzu zählen, sofern das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist. Dabei kann es je nach Einzelfall und wirtschaftlichen Verhältnissen dazu kommen, dass sich auch der betreuende Elternteil an den Kosten zu beteiligen hat.
Hiervon abzugrenzen ist der Sonderbedarf. Dieser umfasst unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Bedürfnisse des Kindes, die nicht vorhersehbar waren. Der Anspruch ist als einmaligen, jedenfalls zeitlich begrenzten Anspruch neben dem regulären Unterhalt zu betrachten. Zum Sonderbedarf zählen u.a. unvorhersehbare Krankheitsfolgen, Erstausstattung eines Neugeborenen und die Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs. Kosten für die Konfirmation sind hingegen i.d.R. kein Sonderbedarf, da die Kosten mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar sind (BGH, NJW 2006, 1509). Somit zählt Sonderbedarf zu einer Ausnahme, da der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, Rücklagen für voraussehbare zukünftig entstehende Kosten zu bilden. Wie beim Mehrbedarf haften auch für den Sonderbedarf die Eltern anteilig. Denn es besteht die allgemeine Obliegenheit, die Unterhaltspflichten der/des Unterhaltsverpflichteten möglichst gering zu halten.
Für weitere Fragen zu dem Thema Kindesunterhalt wie auch zu anderen Themen wie z.B. Kindschafts- oder Sorgerecht steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring in Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.