Artikel nach Kategorie filtern

Absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle

Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle, die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Aktenzeichen: OLG Nürnberg, 2 St Ss 230/10