Die Kanzlei Recht am Ring informiert zum Thema: Hunde nach der Trennung
Ein Hunderudel darf nach der Trennung ihrer Besitzer zusammenbleiben.
Die Frage, was mit gemeinsamen Haustieren nach einer Trennung passiert, ist eine, die recht häufig hier in der Kanzlei Recht am Ring von Mandanten gestellt wird.
Gemäß § 90a BGB werden auf Tiere die für Sachen geltenden Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend angewendet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das bedeutet, dass ein Tier im Eigentum einer, oder mehrerer Personen stehen kann, die auf Grund des Eigentums die Herausgabe des Tieres fordern können.
Wenn das Haustier also eigentumsrechtlich klar einem Ehegatten zuzuordnen ist, beispielsweise weil er es gekauft und für dessen täglichen Bedarf gezahlt hat, dann ist die Frage einfach zu beantworten.
Im kürzlich durch das OLG Nürnberg entschiedenen Fall, lag die Situation jedoch nicht so einfach.
Die Beteiligten hielten zu Ehezeiten gemeinsam ein Rudel von 6 Hunden. Nach der Trennung nahm die Ehefrau die Hunde bei ihrem Auszug mit in ihren Haushalt.
Der Ehemann verlangte daraufhin im Rahmen der Teilung des Hausrats die Zuweisung der Hälfte des Hunderudels gemäß § 1361a Abs. 2 BGB.
Die Beschwerdeinstanz bestätigte nun die Entscheidung des Amtsgerichts, das Hunderudel nicht aufzuteilen und die Zuweisung an den Ehemann abzulehnen.
Insbesondere stützte sich das Gericht auf den zu berücksichtigenden Tierschutz. Denn § 90a BGB formuliert auch, dass Tiere keine Sachen sind. Hierin habe sich der Gesetzgeber zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt, welchem am besten dadurch entsprochen werde, das Hunderudel zusammenzuhalten. Nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, dem Verlust des Ehemannes als Bezugsperson und dem Tod zweier Rudelmitglieder sei eine Trennung des Rudels den Hunden nicht zuzumuten.
Weitere Details der Entscheidung lassen sich hier nachlesen.
Für weitere Beratung bezüglich Trennung, Hausrat und allen anderen Themen aus dem Familienrecht, kontaktieren Sie gern Ihre Kanzlei Recht am Ring in Hamburg- Harburg.