Der bisherige Ausschluss der Stiefkindadoption für nicht verheiratete Paare ist verfassungswidrig!

Kanzlei Recht am Ring informiert aus dem Familienrecht:

Der bisherige Ausschluss der Stiefkindadoption für nicht verheiratete Paare ist verfassungswidrig!

Bundesverfassungsgericht hat am 26. 3. 19 neu entschieden, vgl.

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist. Stiefeltern, die nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet sind, können ihr Stiefkind nicht adoptieren. Die besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind bleiben aus.

Dieser Ausschluss der Adoption ist verfassungswidrig. Das geltende Recht verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Entschieden hat das mit Beschluss vom 26. März 2019 der erste Senat. Darüber hinaus hat er die zugrundeliegende Vorschrift des BGB für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. März 2020 eine Gesetzesänderung auszuarbeiten.

Anlass der Entscheidung war die Beschwerde einer Mutter von 2 Kindern. Verheiratet war sie mit dem leiblichen Vater der Kinder, der im Jahr 2006 verstarb. Seit 2007 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Nach erfolgloser Beschwerde zum OLG und Rechtsbeschwerde zum BGH zog die Beschwerdeführerin zum Bundesverfassungsgericht. Ihre Beschwerde hat Erfolg. Danach zeichnet sich eine Benachteiligung von Kindern ab, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Wollte der Gesetzgeber seinerzeit mit dem geltenden Recht verhindern, dass ein Kind unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwachsen muss, folgt aus heutiger Sicht kein genereller Grundsatz, dass bei fehlendem Trauschein keine stabilen Familienverhältnisse bestünden.

Zwar darf der Gesetzgeber weiterhin die Ehelichkeit der Elternbeziehungen als Stabilitätsmerkmal der Familienstruktur heranziehen.

Jedoch ist ein gänzlicher Ausschluss der Adoption von unverheirateten Eltern nicht zu rechtfertigen. Jede Familie steht unter einem rechtlichen Schutz.

Das Bundeverfassungsgericht wird damit dem gesellschaftlichen Wandel gerecht, wonach sich nichteheliche Familien immer mehr etablieren.

Haben Sie Fragen zum Thema Adoption, Kindschaftsrecht oder anderen familienrechtlichen Themen?

Dann wenden Sie sich gern  an unsere Kanzlei Recht am Ring in Hamburg-Harburg.

Pressemitteilung Nr. 33/2019 vom 2. Mai 2019

 

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