Familienrecht: Kindesumgang der Großeltern bei zerstrittenen Eltern

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg:

“Kindesumgang der Großeltern bei zerstrittenen Eltern”

Sind Eltern erstmal getrennt, tun sich schnell eine ganze Reihe weiterer Fragen auf. Und oft haben dann auch noch Angehörige und Freunde eine Meinung dazu. Vielleicht verstand man sich sowieso schon nicht so gut mit den Schwiegereltern und dass man sich jetzt auch noch von deren (erwachsenen) Kind getrennt hat, entspannt nicht unbedingt die Situation.

In solchen Fällen ist zu bedenken: auch Großeltern haben grundsätzlich gesetzlich ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind. Jedoch nur, wenn dies dem Kindeswohl nach den §§ 1685 I, 1697a BGB dient.

Das OLG Braunschweig hat gerade wieder einen Fall entscheiden, in welchem es dies nicht als gegeben sah.

Sachverhalt

Die Großeltern väterlicherseits wollten gerichtlich einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang erstreiten. Darüber hatten die getrennt lebenden Eltern jedoch unterschiedliche Auffassungen. Der Vater befürwortete den Umgang.

Die Großeltern hätten sich jedoch wiederholt gegenüber dem Enkelkind über die Herkunft und den Beruf der Mutter als Reinigungskraft ausgelassen und betont, dass sie als Akademiker bessere Erziehungsfähigkeiten vorzuweisen hätten, weshalb die Mutter den Umgang, zumindest in ihrer Umgangszeit, wenn nicht sogar komplett, ablehnte.

Der Antrag wurde vom OLG Brauschweig abgelehnt, wobei es sich auch an Entscheidungen des BGH orientierte. (BGH, Beschluss vom 12.7.2017, XII ZB 350/16)

Die Begründung

Aufgrund der zerrütteten Beziehung zwischen Mutter und Großeltern könnte ein Loyalitätskonflikt für die Kinder entstehen. Dies kann eine erhebliche Belastung der Kinder darstellen.

Außerdem missachteten die Großeltern den verfassungsrechtlich gegebenen Erziehungsvorrang der Eltern, indem sie immer wieder die Erziehungsmethoden, besonders der Mutter, kritisierten und zu erkennen gaben, die Kinder besser erziehen zu können.

Diese Aspekte wirken sich unter Umständen für die Kinder belastend aus und könnten dem Kindeswohl schaden. Sie würden das Kindeswohl aber jedenfalls nicht fördern, wie es das Gesetz verlangt.

Wenn Sie noch mehr Fragen haben oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021, 2 UF 47/21

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